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(1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:
1. | aus | |||||||||
2. | aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied, | |||||||||
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014) | |||||||||
4. | aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied, | |||||||||
5. | aus einem | |||||||||
6. | aus einem | |||||||||
7. | aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied, | |||||||||
8. | aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied. |
(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers bedarf.
(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.
(1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:
1. | aus | |||||||||
2. | aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied, | |||||||||
3. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014) | |||||||||
4. | aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied, | |||||||||
5. | aus einem | |||||||||
6. | aus einem | |||||||||
7. | aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied, | |||||||||
8. | aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied. |
(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers bedarf.
(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.