§ 7 BMusG

Bundesmuseen-Gesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:Die Kuratorien gemäß Paragraph 6, setzen sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsaus zwei von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kulturdrei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern,
    2. 2.Ziffer 2aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
    3. 32.Ziffer 32aus einem vom BundeskanzlerBundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
    4. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,)
    5. 4.Ziffer 4aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied,
    6. 5.Ziffer 5aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kulturvom Bundeskanzler bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,
    7. 6.Ziffer 6aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kulturvom Bundeskanzler bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,
    8. 7.Ziffer 7aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,
    9. 8.Ziffer 8aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.
  2. (2)Absatz 2Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers bedarf.Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers bedarf.
  4. (4)Absatz 4Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.02.2009 bis 12.06.2014
  1. (1)Absatz einsDie Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:Die Kuratorien gemäß Paragraph 6, setzen sich wie folgt zusammen:
    1. 1.Ziffer einsaus zwei von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kulturdrei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern,
    2. 2.Ziffer 2aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
    3. 32.Ziffer 32aus einem vom BundeskanzlerBundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,
    4. 3.Ziffer 3(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,)
    5. 4.Ziffer 4aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied,
    6. 5.Ziffer 5aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kulturvom Bundeskanzler bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,
    7. 6.Ziffer 6aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kulturvom Bundeskanzler bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,
    8. 7.Ziffer 7aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,
    9. 8.Ziffer 8aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.
  2. (2)Absatz 2Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.
  3. (3)Absatz 3Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers bedarf.Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß Paragraph 8, Absatz eins, auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers bedarf.
  4. (4)Absatz 4Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.

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