§ 7 BMusG

Bundesmuseen-Gesetz 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.06.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:

1.

aus zwei von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kulturdrei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern,

2.

aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,

3. aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)

4.

aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied,

5.

aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kulturvom Bundeskanzler bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,

6.

aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kulturvom Bundeskanzler bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,

7.

aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,

8.

aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.

(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers bedarf.

(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.

Stand vor dem 12.06.2014

In Kraft vom 01.02.2009 bis 12.06.2014

(1) Die Kuratorien gemäß § 6 setzen sich wie folgt zusammen:

1.

aus zwei von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kulturdrei vom Bundeskanzler bestellten Mitgliedern,

2.

aus einem vom Bundesminister für Finanzen entsandten Mitglied,

3. aus einem vom Bundeskanzler entsandten Mitglied,

3.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014)

4.

aus einem vom Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend entsandten Mitglied,

5.

aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kulturvom Bundeskanzler bestellten, auf dem Forschungsgebiet des betreffenden Bundesmuseums tätigen Wissenschafter, der nicht Bediensteter dieses Bundesmuseums sein darf,

6.

aus einem von der/dem Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und Kulturvom Bundeskanzler bestellten Mitglied aus dem Kreis der Förderer des betreffenden Bundesmuseums,

7.

aus einem vom zuständigen Betriebsrat entsandten Mitglied,

8.

aus einem von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst entsandten Mitglied.

(2) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler bestellt aus dem Kreis der Mitglieder des Kuratoriums einen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter.

(3) Die Geschäftsordnung des Kuratoriums hat vorzusehen, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Weiters ist vorzusehen, dass der Jahresbericht gemäß § 8 Abs. 1 auch der Zustimmung der Vertreter des Bundesministers für Finanzen und der Bundesministerin/des Bundesministers für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers bedarf.

(4) Die Kosten für das Kuratorium (laufende Bürogeschäfte sowie Aufwandersätze) sind von dem Bundesmuseum zu veranschlagen und zu tragen.

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