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(1) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
1. | Gliederung in Sammlungen; | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014) | |||||||||
3. | Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind: | |||||||||
3.1. | ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des Kuratoriums | |||||||||
3.2. | ein | |||||||||
4. | ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung; | |||||||||
5. | Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt; | |||||||||
6. | Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form; | |||||||||
7. | Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4); | |||||||||
8. | Aufgabenkatalog des Bundesmuseums; | |||||||||
9. | Grundsätze der strukturellen - und Ablauf - Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen; | |||||||||
10. | Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. |
(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.
(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers kundzumachen.
(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.
(5) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit einem der im § 1 Z 1 bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
(1) Die/Der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler erlässt für das Kunsthistorische Museum bis zum 31. Dezember 1998 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 1999, für die Österreichische Galerie, das Österreichische Museum für angewandte Kunst und das Technische Museum Wien bis zum 31. Dezember 1999 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2000, für die übrigen in § 1 Z 1, 5 und 6 aufgezählten Bundesmuseen so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 31. Dezember 2002 mit spätester Wirksamkeit zum 1. Jänner 2003 auf Vorschlag des jeweiligen Bundesmuseums oder nach dessen Anhörung eine Museumsordnung, in der jedenfalls folgende Angelegenheiten zu regeln sind:
1. | Gliederung in Sammlungen; | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2014) | |||||||||
3. | Aufbauorganisation, wobei zumindest folgende Organe vorzusehen sind: | |||||||||
3.1. | ein oder zwei am Bundesmuseum bestellte Geschäftsführer, die nach Anhörung des Kuratoriums | |||||||||
3.2. | ein | |||||||||
4. | ein Verzeichnis der dem Bundesmuseum überlassenen Immobilien mit einer stichtagsbezogenen Zustandsbeschreibung; | |||||||||
5. | Verzeichnis der beweglichen Ausstattung (Inventar laut RIM), wobei die Nachschaffung dem Bundesmuseum obliegt; | |||||||||
6. | Dokumentation der Sammlung/en und ihrer Bestandteile in sachadäquater Form; | |||||||||
7. | Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung (§ 4); | |||||||||
8. | Aufgabenkatalog des Bundesmuseums; | |||||||||
9. | Grundsätze der strukturellen - und Ablauf - Organisation der wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und technischen Verwaltung und Betreuung der dem Bundesmuseum überlassenen oder von diesem erworbenen Sachen; | |||||||||
10. | Rechte und Pflichten des Kuratoriums und des/der Geschäftsführer(s) in sinngemäßer Anwendung der den Aufsichtsrat und die Geschäftsführung betreffenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes. |
(2) Bis zur Bestellung des/der ersten Geschäftsführer(s) wird die Funktion vom jeweiligen Direktor ausgeübt. Er kann mit seiner Zustimmung auch zum Geschäftsführer des Bundesmuseums bestellt werden.
(3) Die Museumsordnung ist als Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzlers kundzumachen.
(4) Gleichzeitig mit der Erlassung der Museumsordnung hat die/der Bundesminister/in für Unterricht, Kunst und KulturBundeskanzler die Geschäftsordnungen für den/die Geschäftsführer und für das Kuratorium zu erlassen.
(5) Geht ein/e öffentlich-rechtlich Bedienstete/r des Bundes als Geschäftsführer/in ein Dienstverhältnis mit einem der im § 1 Z 1 bis 7 genannten Bundesmuseen ein, so ist er/sie für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.