§ 46 BImmoG

Bundesimmobiliengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.9999

(1) Folgende Rechtsvorschriften treten mit 1. Jänner 2001 außer Kraft:

1.

das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), BGBl. Nr. 419/1992, mit folgenden Ausnahmen:

§ 3 Abs. 1 ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13 anzuwenden, § 3 Abs. 4 ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 bleibt in Kraft;

2.

§ 62 Abs. 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994.

(2) Mit 1. Jänner 2005 treten die vom seinerzeitigen Bundesministerium für Handel und Verkehr erlassenen „Grundzüge der Bundesgebäudeverwaltung“, Zl. 121.185/R-1932, und die „Dienstvorschrift für Gebäudeverwalter“, Zl. 121.185/R-1932, soweit diese noch im Range eines Bundesgesetzes in Geltung stehen, außer Kraft.

Stand vor dem 20.08.2003

In Kraft vom 30.12.2000 bis 20.08.2003

(1) Folgende Rechtsvorschriften treten mit 1. Jänner 2001 außer Kraft:

1.

das Bundesgesetz über die Errichtung einer Bundesimmobiliengesellschaft mbH (BIG-Gesetz), BGBl. Nr. 419/1992, mit folgenden Ausnahmen:

§ 3 Abs. 1 ist auf die Objekte der Anlage A.2 bis zum Zeitpunkt des jeweiligen Rechtsüberganges gemäß § 13 anzuwenden, § 3 Abs. 4 ist auf die nach dem BIG-Gesetz übertragenen, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes noch nicht verwerteten Bundesmietwohngebäude und Wohnungen weiter anzuwenden, § 3a in der Fassung BGBl. I Nr. 113/1997 bleibt in Kraft;

2.

§ 62 Abs. 4 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994.

(2) Mit 1. Jänner 2005 treten die vom seinerzeitigen Bundesministerium für Handel und Verkehr erlassenen „Grundzüge der Bundesgebäudeverwaltung“, Zl. 121.185/R-1932, und die „Dienstvorschrift für Gebäudeverwalter“, Zl. 121.185/R-1932, soweit diese noch im Range eines Bundesgesetzes in Geltung stehen, außer Kraft.

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