§ 23 BiBuG 2014 Prüfungsordnung

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.09.2017 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist durch die Behörde im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Qualifikation der Prüfer,
    2. 2.Ziffer 2die Anmeldung zur Prüfung,
    3. 3.Ziffer 3das Prüfungsverfahren bei Multiple-Choice Prüfungen,
    4. 4.Ziffer 4die auszustellenden Zeugnisse,
    5. 5.Ziffer 5die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr und Kosten für Materialien und Einrichtungen bei Prüfungsverfahren gemäß Z 3,die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr und Kosten für Materialien und Einrichtungen bei Prüfungsverfahren gemäß Ziffer 3,,
    6. 6.Ziffer 6die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
    7. 7.Ziffer 7die Voraussetzungen für die Rückzahlung,
    8. 8.Ziffer 8die Pflichten der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungskommission, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
    9. 9.Ziffer 9die Ausarbeitung der Prüfungsthemen,
    10. 10.Ziffer 10die Durchführung der Klausurarbeiten,
    11. 11.Ziffer 11die Durchführung der mündlichen Prüfungen, ihre Dauer und die Höchst- und Mindestdauer der einzelnen Gegenstände der schriftlichen Fachprüfungsteile im Falle einer Wiederholung oder Befreiung,
    12. 12.Ziffer 12das auszustellende Prüfungszeugnis und
    13. 13.Ziffer 13die Gleichwertigkeit der Gegenstände im Sinne des § 16 Abs. 2§ 13 Abs. 2.die Gleichwertigkeit der Gegenstände im Sinne des Paragraph 1613, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 2 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.Die Prüfungsgebühren gemäß Absatz 2, Ziffer 5, sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.

Stand vor dem 15.09.2017

In Kraft vom 01.01.2014 bis 15.09.2017
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat durch Verordnung eine Prüfungsordnung zu erlassen. Diese Verordnung ist durch die Behörde im Internet kundzumachen. Die im Internet kundgemachten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
  2. (2)Absatz 2Die Prüfungsordnung hat Bestimmungen über die nähere Ausgestaltung der Fachprüfungen zu enthalten, insbesondere über
    1. 1.Ziffer einsdie Qualifikation der Prüfer,
    2. 2.Ziffer 2die Anmeldung zur Prüfung,
    3. 3.Ziffer 3das Prüfungsverfahren bei Multiple-Choice Prüfungen,
    4. 4.Ziffer 4die auszustellenden Zeugnisse,
    5. 5.Ziffer 5die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr und Kosten für Materialien und Einrichtungen bei Prüfungsverfahren gemäß Z 3,die vom Prüfling zu bezahlende Prüfungsgebühr und Kosten für Materialien und Einrichtungen bei Prüfungsverfahren gemäß Ziffer 3,,
    6. 6.Ziffer 6die aus den Prüfungsgebühren zu bezahlende Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission,
    7. 7.Ziffer 7die Voraussetzungen für die Rückzahlung,
    8. 8.Ziffer 8die Pflichten der Mitglieder und des Vorsitzenden der Prüfungskommission, um unparteiische und sachgerechte Prüfungen zu gewährleisten,
    9. 9.Ziffer 9die Ausarbeitung der Prüfungsthemen,
    10. 10.Ziffer 10die Durchführung der Klausurarbeiten,
    11. 11.Ziffer 11die Durchführung der mündlichen Prüfungen, ihre Dauer und die Höchst- und Mindestdauer der einzelnen Gegenstände der schriftlichen Fachprüfungsteile im Falle einer Wiederholung oder Befreiung,
    12. 12.Ziffer 12das auszustellende Prüfungszeugnis und
    13. 13.Ziffer 13die Gleichwertigkeit der Gegenstände im Sinne des § 16 Abs. 2§ 13 Abs. 2.die Gleichwertigkeit der Gegenstände im Sinne des Paragraph 1613, Absatz 2,
  3. (3)Absatz 3Die Prüfungsgebühren gemäß Abs. 2 Z 5 sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.Die Prüfungsgebühren gemäß Absatz 2, Ziffer 5, sind so zu bemessen, dass der Personal- und Sachaufwand der Meisterprüfungsstelle und eine angemessene Entschädigung der Mitglieder der Prüfungskommission gedeckt ist. Auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Prüflings kann Bedacht genommen werden.

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