§ 5 Bgld. VG Persönliche Voraussetzungen

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handeslrechtes sowie eingetragenen ErwerbsgesellschaftenPersonengesellschaften erteilt werden.

(2) Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sein, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und verläßlich sein. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie von der Bewilligung in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Als nicht verläßlich ist ein Bewilligungswerber insbesondere anzusehen,

1.

der von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Gesetzesein Ausschlussgrund nach BGBl. Nr. 762/1996§ 13 ) unterliegt. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden,Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder

2.

der wenigstens dreimal wegen Übertretung von gewerbe-, veranstaltungs-, prostitutions-, jugendschutzrechtlicher oder sicherheitspolizeilicher Vorschriften, eines Landespolizeigesetzes oder wegen Übertretungen des Verbotsgesetzes, des Art. IX Abs. 1 Z 7 EGVG oder des Glückspielgesetzes bestraft worden ist.

(3) JuristischeJuristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie oder eingetragenen ErwerbsgesellschaftenPersonengesellschaften darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie hiefür einen verantwortlichen Beauftragteneine verantwortliche Person bestellt haben, derdie den Erfordernissen des Abs. 2 entspricht.

Stand vor dem 10.01.2012

In Kraft vom 10.11.2011 bis 10.01.2012

(1) Die Bewilligung kann natürlichen oder juristischen Personen, Personengesellschaften des Handeslrechtes sowie eingetragenen ErwerbsgesellschaftenPersonengesellschaften erteilt werden.

(2) Natürliche Personen müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt sein, ihr Vermögen selbst zu verwalten, und verläßlich sein. Eine Person ist als verläßlich anzusehen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß sie von der Bewilligung in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Als nicht verläßlich ist ein Bewilligungswerber insbesondere anzusehen,

1.

der von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist, noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung des Gesetzesein Ausschlussgrund nach BGBl. Nr. 762/1996§ 13 ) unterliegt. Dies gilt auch, wenn vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden,Gewerbeordnung 1994 vorliegt oder

2.

der wenigstens dreimal wegen Übertretung von gewerbe-, veranstaltungs-, prostitutions-, jugendschutzrechtlicher oder sicherheitspolizeilicher Vorschriften, eines Landespolizeigesetzes oder wegen Übertretungen des Verbotsgesetzes, des Art. IX Abs. 1 Z 7 EGVG oder des Glückspielgesetzes bestraft worden ist.

(3) JuristischeJuristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes sowie oder eingetragenen ErwerbsgesellschaftenPersonengesellschaften darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie hiefür einen verantwortlichen Beauftragteneine verantwortliche Person bestellt haben, derdie den Erfordernissen des Abs. 2 entspricht.

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