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Die Organe der Bundespolizei haben - ausgenommen Fälle des § 25 Abs. 1 Z 17 30 und des § 25 a - zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch:
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
3. | Überwachungsdienste gemäß § 17, | |||||||||
4. | Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 3, | |||||||||
5. | Zwangsmaßnahmen gemäß § 20 Abs. 5. |
Die Organe der Bundespolizei haben - ausgenommen Fälle des § 25 Abs. 1 Z 17 30 und des § 25 a - zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch:
1. | Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, | |||||||||
2. | Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, | |||||||||
3. | Überwachungsdienste gemäß § 17, | |||||||||
4. | Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 3, | |||||||||
5. | Zwangsmaßnahmen gemäß § 20 Abs. 5. |