§ 22 Bgld. VG Mitwirkung der Bundespolizei

Bgld. Veranstaltungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.01.2012 bis 31.12.9999

Die Organe der Bundespolizei haben - ausgenommen Fälle des § 25 Abs. 1 Z 17 30 und des § 25 a - zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch:

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

Überwachungsdienste gemäß § 17,

4.

Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 3,

5.

Zwangsmaßnahmen gemäß § 20 Abs. 5.

Stand vor dem 10.01.2012

In Kraft vom 01.07.2005 bis 10.01.2012

Die Organe der Bundespolizei haben - ausgenommen Fälle des § 25 Abs. 1 Z 17 30 und des § 25 a - zur Unterstützung der Bezirksverwaltungsbehörde einzuschreiten durch:

1.

Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,

2.

Maßnahmen, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,

3.

Überwachungsdienste gemäß § 17,

4.

Maßnahmen gemäß § 20 Abs. 3,

5.

Zwangsmaßnahmen gemäß § 20 Abs. 5.

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