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Innerhalb einer Woche vom Tag der Kundmachung (§ 20 Absatz 2) an kann die Feststellung der Landeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß von mindestens 200 Stimmberechtigten unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch eine bevollmächtigte Vertreterin oder ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterzeichnete Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die § 5 sinngemäß anzuwenden ist.
Innerhalb einer Woche vom Tag der Kundmachung (§ 20 Absatz 2) an kann die Feststellung der Landeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß von mindestens 200 Stimmberechtigten unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch eine bevollmächtigte Vertreterin oder ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterzeichnete Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die § 5 sinngemäß anzuwenden ist.