§ 21 Bgld. VAG Anfechtung

Burgenländisches Volksabstimmungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2005 bis 31.12.9999

Innerhalb einer Woche vom Tag der Kundmachung (§ 20 Absatz 2) an kann die Feststellung der Landeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß von mindestens 200 Stimmberechtigten unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch eine bevollmächtigte Vertreterin oder ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterzeichnete Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die § 5 sinngemäß anzuwenden ist.

Stand vor dem 26.07.2005

In Kraft vom 04.10.1982 bis 26.07.2005

Innerhalb einer Woche vom Tag der Kundmachung (§ 20 Absatz 2) an kann die Feststellung der Landeswahlbehörde wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Eine solche Anfechtung muß von mindestens 200 Stimmberechtigten unterstützt sein. Der Anfechtung, in der auch eine bevollmächtigte Vertreterin oder ein bevollmächtigter Vertreter namhaft zu machen ist, sind eigenhändig unterzeichnete Unterstützungserklärungen anzuschließen, für die § 5 sinngemäß anzuwenden ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten