§ 11 Bgld. UHG Umweltbeschwerde

Bgld. UHG - Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden

1.

in ihren Rechten im Sinne des Abs. 2 verletzt werden können,

2.

dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können oder

3.

ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß §§ 6 und 7 Abs. 2 haben,

können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Umweltbeschwerde dazu auffordern, im Sinne des §§ 6 und des 7 Abs. 2 tätig zu werden. Ausreichendes Interesse im Sinne der Z 3 haben die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft und jene Umweltschutzorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und im Burgenland zur Ausübung der Parteirechte befugt sind.

(2) Als Rechte im Sinne des Abs. 1 erster Satz gelten

1.

der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie

2.

in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts.

(3) In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Behörde die Umweltbeschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.

(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. Gegen einen solchen Bescheid steht der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sowie den Umweltschutzorganisationen gemäß Abs. 1 letzter Satz das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.

In Kraft seit 10.04.2019 bis 31.12.9999
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