(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit nicht die folgenden Absätze Abweichendes regeln.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
1. | auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, | |||||||||
2. | auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet war, und | |||||||||
3. | auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind. |
(3) § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 7 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13.
(4) § 4 Z 1, 17 und 18, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 11 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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