§ 4 Bgld. UHG Begriffsbestimmungen

Bgld. UHG - Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

Als Umweltschaden gilt

a)

jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Arten oder Lebensräume hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund von Tätigkeiten einer Betreiberin oder eines Betreibers entstehen,

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die von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der jeweils geltenden Fassung, des Burgenländischen Natur- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel (NPG 1992), LGBl. Nr. 28/1993, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt wurden, oder

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im Rahmen eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, oder dem Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz (Bgld. ISUG), LGBl. Nr. 8/2007, in der jeweils geltenden Fassung, unter Mitanwendung der im ersten Spiegelstrich genannten landesrechtlichen Bestimmungen genehmigt wurden,

wobei die Erheblichkeit der Auswirkungen mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang 2 zu ermitteln ist, und

b)

jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund einer direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht.

2.

Als Schaden oder Schädigung gilt eine direkt oder indirekt eintretende, feststellbare, nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.

3.

Als geschützte Arten und natürliche Lebensräume gelten

a)

die Arten, die in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind,

b)

die Lebensräume der in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelisteten oder in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten und die in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten.

4.

Als Erhaltungszustand einer Art gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können.

Der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn

a)

auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird,

b)

das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und

c)

ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern.

5.

Als Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten innerhalb eines natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können.

Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn

a)

sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen,

b)

die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und

c)

der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne der Z 4 günstig ist.

6.

Als Betreiberin oder Betreiber gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit - allein oder mittels Gehilfin oder Gehilfen - ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaberin oder des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann die bisherige Betreiberin oder der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an ihre oder seine Stelle die Eigentümerin oder der Eigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern sie oder er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.

7.

Als berufliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Vorschriften unterliegt.

8.

Als Emission gilt die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten.

9.

Die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens ist gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird.

10.

Als Vermeidungsmaßnahme gilt jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren.

11.

Als Sanierungsmaßnahme gilt jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne der Anhänge 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen.

12.

Als natürliche Ressource gelten geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie Boden.

13.

Als Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource gelten die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt.

14.

Als Ausgangszustand gilt der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird.

15.

Als Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung gilt im Falle von geschützter Arten und natürlicher Lebensräume die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit.

16.

Als Kosten im Sinne dieses Gesetzes gelten die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung.

17.

Als Vogelschutz-Richtlinie gilt die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193.

18.

Als FFH-Richtlinie gilt die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193.

In Kraft seit 10.04.2019 bis 31.12.9999
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