(1) Dieses Gesetz gilt für
1. | Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen, die | |||||||||
a) | durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden oder | |||||||||
b) | durch die Ausübung einer anderen als der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, sofern die Betreiberin oder der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, | |||||||||
und | ||||||||||
2. | Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen | |||||||||
a) | durch die Ausübung einer der in Anhang 1 Z 13 angeführten beruflichen Tätigkeiten oder | |||||||||
b) | durch die Ausübung einer der in Anhang 1 Z 14 angeführten beruflichen Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder | |||||||||
c) | durch die Ausübung der in Anhang 1 Z 15 angeführten beruflichen Tätigkeiten. |
(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung oder eine nicht klar abgegrenzte sonstige Schädigung verursacht, ist dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiberinnen oder Betreiber festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
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