Ziel dieses Gesetzes ist, auf der Grundlage des Verursacherprinzips einen Rahmen für die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden zu schaffen.
(1) Dieses Gesetz gilt für
1. | Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen, die | |||||||||
a) | durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden oder | |||||||||
b) | durch die Ausübung einer anderen als der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden, sofern die Betreiberin oder der Betreiber vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, | |||||||||
und | ||||||||||
2. | Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen | |||||||||
a) | durch die Ausübung einer der in Anhang 1 Z 13 angeführten beruflichen Tätigkeiten oder | |||||||||
b) | durch die Ausübung einer der in Anhang 1 Z 14 angeführten beruflichen Tätigkeiten im Bereich der Land- und Forstwirtschaft oder | |||||||||
c) | durch die Ausübung der in Anhang 1 Z 15 angeführten beruflichen Tätigkeiten. |
(2) Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung oder eine nicht klar abgegrenzte sonstige Schädigung verursacht, ist dieses Gesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiberinnen oder Betreiber festgestellt werden kann.
(3) Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Entscheidungen, die die Vermeidung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.
(5) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(1) Umweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Gesetz, wenn sie verursacht werden
1. | durch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe oder | |||||||||
2. | durch ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 33/2003, fallen.
(3) Dieses Gesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. | Als Umweltschaden gilt | |||||||||
a) | jede Schädigung geschützter Arten und natürlicher Lebensräume, das ist jeder Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands dieser Arten oder Lebensräume hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, die auf Grund von Tätigkeiten einer Betreiberin oder eines Betreibers entstehen, | |||||||||
- | die von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen des Bgld. Jagdgesetzes 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der jeweils geltenden Fassung, des Burgenländischen Natur- und Landschaftspflegegesetzes (NG 1990), LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Gesetzes über den Nationalpark Neusiedler See - Seewinkel (NPG 1992), LGBl. Nr. 28/1993, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigt wurden, oder | |||||||||
- | im Rahmen eines Verfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, oder dem Burgenländischen IPPC-Anlagen-, SEVESO II-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz (Bgld. ISUG), LGBl. Nr. 8/2007, in der jeweils geltenden Fassung, unter Mitanwendung der im ersten Spiegelstrich genannten landesrechtlichen Bestimmungen genehmigt wurden, | |||||||||
wobei die Erheblichkeit der Auswirkungen mit Bezug auf den Ausgangszustand unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Anhang 2 zu ermitteln ist, und | ||||||||||
b) | jede Schädigung des Bodens, das ist jede Bodenverunreinigung, die ein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit auf Grund einer direkten oder indirekten Einbringung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in, auf oder unter den Grund verursacht. | |||||||||
2. | Als Schaden oder Schädigung gilt eine direkt oder indirekt eintretende, feststellbare, nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource. | |||||||||
3. | Als geschützte Arten und natürliche Lebensräume gelten | |||||||||
a) | die Arten, die in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannt oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelistet sind oder in den Anhängen II und IV der FFH-Richtlinie aufgelistet sind, | |||||||||
b) | die Lebensräume der in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutz-Richtlinie genannten oder in Anhang I der Vogelschutz-Richtlinie aufgelisteten oder in Anhang II der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten und die in Anhang I der FFH-Richtlinie aufgelisteten natürlichen Lebensräume sowie die Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgelisteten Arten. | |||||||||
4. | Als Erhaltungszustand einer Art gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die die betreffende Art beeinflussen und sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Art innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können. | |||||||||
Der Erhaltungszustand einer Art wird als günstig betrachtet, wenn | ||||||||||
a) | auf Grund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, | |||||||||
b) | das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und | |||||||||
c) | ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. | |||||||||
5. | Als Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums gilt die Gesamtheit der Einwirkungen, die einen natürlichen Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten innerhalb eines natürlichen Verbreitungsgebiets auswirken können. | |||||||||
Der Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums wird als günstig erachtet, wenn | ||||||||||
a) | sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen, | |||||||||
b) | die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft weiter bestehen werden und | |||||||||
c) | der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne der Z 4 günstig ist. | |||||||||
6. | Als Betreiberin oder Betreiber gilt jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die die berufliche Tätigkeit - allein oder mittels Gehilfin oder Gehilfen - ausübt oder bestimmt, einschließlich der Inhaberin oder des Inhabers einer Zulassung oder Genehmigung sowie der Person, die die Anmeldung oder Notifizierung vornimmt. Wird die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt und kann die bisherige Betreiberin oder der bisherige Betreiber nicht mehr herangezogen werden, tritt an ihre oder seine Stelle die Eigentümerin oder der Eigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, sofern sie oder er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. | |||||||||
7. | Als berufliche Tätigkeit gilt jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens mit oder ohne Erwerbszweck ausgeübt wird, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Vorschriften unterliegt. | |||||||||
8. | Als Emission gilt die Freisetzung von Stoffen, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten. | |||||||||
9. | Die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens ist gegeben, wenn die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass ein solcher Schaden in naher Zukunft eintreten wird. | |||||||||
10. | Als Vermeidungsmaßnahme gilt jede Maßnahme, die nach Ereignissen, Handlungen oder Unterlassungen, die eine unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht haben, getroffen wird, um diesen Schaden zu vermeiden oder zu minimieren. | |||||||||
11. | Als Sanierungsmaßnahme gilt jede Tätigkeit oder Kombination von Tätigkeiten einschließlich mildernder und einstweiliger Maßnahmen im Sinne der Anhänge 3 und 4 mit dem Ziel, geschädigte natürliche Ressourcen oder beeinträchtigte Funktionen wiederherzustellen, zu sanieren oder zu ersetzen oder eine gleichwertige Alternative zu diesen Ressourcen oder Funktionen zu schaffen. | |||||||||
12. | Als natürliche Ressource gelten geschützte Arten und natürliche Lebensräume sowie Boden. | |||||||||
13. | Als Funktionen und Funktionen einer natürlichen Ressource gelten die Funktionen, die eine natürliche Ressource zum Nutzen einer anderen natürlichen Ressource oder der Öffentlichkeit erfüllt. | |||||||||
14. | Als Ausgangszustand gilt der im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende Zustand der natürlichen Ressourcen und Funktionen, der bestanden hätte, wenn der Umweltschaden nicht eingetreten wäre, und der anhand der besten verfügbaren Informationen ermittelt wird. | |||||||||
15. | Als Wiederherstellung einschließlich natürlicher Wiederherstellung gilt im Falle von geschützter Arten und natürlicher Lebensräume die Rückführung von geschädigten natürlichen Ressourcen oder beeinträchtigten Funktionen in den Ausgangszustand und im Falle einer Schädigung des Bodens die Beseitigung jedes erheblichen Risikos einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit. | |||||||||
16. | Als Kosten im Sinne dieses Gesetzes gelten die durch die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen und wirksamen Durchführung dieses Gesetzes gerechtfertigten Kosten einschließlich der Kosten für die Prüfung eines Umweltschadens, einer unmittelbaren Gefahr eines solchen Schadens, von alternativen Maßnahmen sowie der Verwaltungs- und Verfahrenskosten und der Kosten für die Durchsetzung der Maßnahmen, der Kosten für die Datensammlung, sonstiger Gemeinkosten, Finanzierungskosten sowie der Kosten für Aufsicht und Überwachung. | |||||||||
17. | Als Vogelschutz-Richtlinie gilt die Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193. | |||||||||
18. | Als FFH-Richtlinie gilt die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193. |
(1) Ist ein Umweltschaden noch nicht eingetreten, besteht aber eine unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens, so hat die Betreiberin oder der Betreiber unverzüglich die erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen zu ergreifen.
(2) Kann die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens trotz der Ergreifung der nach Abs. 1 gebotenen Vermeidungsmaßnahmen nicht abgewendet werden, hat die Betreiberin oder der Betreiber unverzüglich die Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verständigen.
(3) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens bestehen könnte, ist sie berechtigt, von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin oder von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber Auskünfte über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe zu betreten, zu untersuchen und Proben zu entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(4) Wenn die zur Abwendung der unmittelbaren Gefahr eines Umweltschadens erforderlichen Maßnahmen nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen der Betreiberin oder dem Betreiber aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin oder den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 4 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.
(6) Fällt die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Vermeidung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
(7) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 5 Abs. 4 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, so hat die Betreiberin oder der Betreiber - ungeachtet einer allenfalls nach § 5 Abs. 2 erfolgten Verständigung - unverzüglich
1. | die zuständige Behörde über alle bedeutsamen Aspekte des Sachverhalts zu informieren, | |||||||||
2. | alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die betreffenden Schadstoffe und ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln, um weitere nachteilige Auswirkungen auf geschützte Arten und natürliche Lebensräume und auf die menschliche Gesundheit sowie weitere Schädigungen des Bodens und weitere Beeinträchtigungen von Funktionen hintanzuhalten, und | |||||||||
3. | die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 zu ergreifen. |
(2) Bestehen für die Behörde Anhaltspunkte für die Annahme, dass ein Umweltschaden eingetreten sein könnte, kann sie von jeder als Verursacherin in Betracht kommenden Betreiberin oder von jedem als Verursacher in Betracht kommenden Betreiber alle zur Beurteilung der Situation erforderlichen Auskünfte verlangen und zu diesem Zweck auch Liegenschaften und Anlagen durch ihre Organe betreten, untersuchen und Proben entnehmen. Die Aufsichts-, Kontroll- und Untersuchungsbefugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Ist ein Umweltschaden eingetreten und werden die erforderlichen Vorkehrungen gemäß Abs. 1 Z 2 oder die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 3 nicht, nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die entsprechenden Vorkehrungen oder Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin oder den Betreiber nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 3 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 6 Abs. 3 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
(1) Ist eine Schädigung geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3, ist eine Schädigung des Bodens eingetreten, hat die Betreiberin oder der Betreiber mögliche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 4 zu ermitteln. Die Betreiberin oder der Betreiber hat der Behörde die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen anzuzeigen, es sei denn, die Behörde ist bereits gemäß § 6 Abs. 3 tätig geworden.
(2) Sind die gemäß Abs. 1 zweiter Satz angezeigten Maßnahmen nach Auffassung der Behörde nicht ausreichend, um die betreffenden Schadstoffe oder ihre Schadfaktoren unverzüglich zu kontrollieren, einzudämmen, zu beseitigen oder auf sonstige Weise zu behandeln und um weitere Umweltschäden und sonstige nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder eine weitere Beeinträchtigung von Funktionen hintanzuhalten, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber bei Umweltschäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen die gemäß Anhang 3, bei Umweltschäden am Boden die gemäß Anhang 4 erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Solche Maßnahmen können auch über die von der Behörde nach § 5 Abs. 4 oder nach § 6 Abs. 3 getroffenen Anordnungen hinausgehen, wenn dies zur Erreichung der in Anhang 3 oder Anhang 4 festgelegten Ziele erforderlich ist.
(3) Die Behörde hat den wesentlichen Inhalt der angezeigten und der von ihr angeordneten Sanierungsmaßnahmen entsprechend zu veröffentlichen. Sie hat bekannte Beteiligte (Betroffene) tunlichst persönlich zu informieren und rechtzeitig eingelangte Stellungnahmen zu berücksichtigen.
(4) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags gemäß Abs. 2 sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften. § 72 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 73/2018, findet sinngemäß Anwendung.
(5) Maßnahmen, die Gegenstand einer behördlichen Anordnung oder eines behördlichen Auftrags nach § 7 Abs. 2 B-UHG sind, bedürfen keiner Bewilligung nach landesrechtlichen Vorschriften.
(6) Sind mehrere Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume oder des Bodens in der Weise eingetreten, dass die Behörde nicht gewährleisten kann, dass die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gleichzeitig ergriffen werden, so hat die Behörde zu entscheiden, welcher Schaden zuerst zu sanieren ist. Dabei hat sie insbesondere Art, Ausmaß und Schwere der einzelnen Schadensfälle und Risiken für die menschliche Gesundheit sowie die Möglichkeit einer Rückführung des Bestands geschützter Arten oder der natürlichen Lebensräume oder des Bodens in den jeweiligen Ausgangszustand durch den natürlichen Lauf der Dinge zu berücksichtigen.
(7) Fällt ein Umweltschaden in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes, gelten die vorerst nach anderen umweltrechtlichen Vorschriften des Landes ergriffenen behördlichen Maßnahmen zur Verringerung oder Sanierung der Gefahr als Maßnahmen im Sinne dieser Bestimmung.
(1) Soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, hat die Betreiberin oder der Betreiber sämtliche sich aus § 4 Z 16 ergebenden Kosten der nach diesem Gesetz durchgeführten Vermeidungs- und Sanierungstätigkeiten zu tragen, unter Einschluss der Kosten von Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht, in denen sie oder er unterlegen ist. Die Landesregierung kann im Interesse der Vereinfachung der Ermittlung und unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften mit Verordnung nähere Bestimmungen für die zu erstattenden Verwaltungs- und Verfahrenskosten, Kosten der Durchsetzung der Maßnahmen und sonstigen Gemeinkosten festlegen.
(2) Sind von der Behörde Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen gegen Ersatz der Kosten durch die Betreiberin oder den Betreiber durchführen zu lassen, hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber zugleich die Stellung einer dinglichen Sicherheit oder anderer geeigneter Garantien in Höhe des geschätzten Aufwands vorzuschreiben, der bei der Behörde voraussichtlich anfallen wird. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die oder der Verpflichtete einen Nachweis im Sinne des Abs. 3 erbringt. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist die Sicherheit mit dem Wirksamwerden der Kostentragung beim Rechtsträger, der den Aufwand der Behörde trägt, gegen die Kostenvorschreibung zu verrechnen.
(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat die Kosten der Vermeidungs- und Sanierungstätigkeit nicht zu tragen, wenn sie oder er nachweist, dass der Schaden oder die unmittelbare Gefahr des Schadens
1. | durch eine Dritte oder einen Dritten (das sind Personen, die weder im Auftrag der Betreiberin oder des Betreibers tätig sind noch die Einrichtungen, mit denen die Tätigkeit ausgeübt wird, entsprechend ihrer Bestimmung in Anspruch nehmen) verursacht wurde und eingetreten ist, obwohl geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen wurden, oder | |||||||||
2. | auf die Befolgung von Aufträgen oder Anordnungen einer Behörde zurückzuführen sind, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen in Folge von Emissionen oder Vorfällen handelt, die durch die eigenen Tätigkeiten der Betreiberin oder des Betreibers verursacht wurden. | |||||||||
Die Betreiberin oder der Betreiber hat unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Ersatz der ihr oder ihm für die erforderlichen Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen erwachsenden Kosten. Über Ansprüche nach diesem Absatz entscheidet die Behörde mit Bescheid. |
(4) Kostentragungspflichten nach den vorstehenden Absätzen gehen in Fällen gesellschaftsrechtlicher Gesamtrechtsnachfolge auf die Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger über.
(5) Können Kosten nach den vorstehenden Absätzen bei der oder dem zur Kostentragung Verpflichteten nicht hereingebracht werden, dann kann zur Kostentragung die Eigentümerin oder der Eigentümer (jede Miteigentümerin oder jeder Miteigentümer) der Liegenschaft, von der die Schädigung ausgeht, verpflichtet werden, sofern sie oder er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Schädigung ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihr oder ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger der Liegenschaftseigentümerin oder des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten.
(6) Die Befugnis einer nach den vorstehenden Absätzen zur Kostentragung herangezogenen Person, ihren eigenen Aufwand gegenüber Dritten vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, bleibt unberührt.
(7) Das Land hat in behördlichen Verfahren betreffend die Kosten und Ersätze nach den vorstehenden Absätzen Parteistellung und ist berechtigt, gegen die in diesem Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(1) Für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich die Vermeidungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen waren oder zu ergreifen gewesen wären.
(2) Der zuständigen Behörde obliegt es festzustellen, welche Betreiberin oder welcher Betreiber den Schaden oder die unmittelbare Gefahr eines Schadens verursacht hat, die Erheblichkeit des Schadens zu ermitteln und zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen gemäß Anhang 3 oder Anhang 4 zu treffen sind. Zu diesem Zweck ist die zuständige Behörde befugt, von der betreffenden Betreiberin oder dem betreffenden Betreiber die Durchführung einer eigenen Bewertung und die Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Daten zu verlangen.
(3) Soweit behördliche Entscheidungen über Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen nicht mit Bescheid ergehen, ist die Betreiberin oder der Betreiber, auf deren oder dessen Kosten die Maßnahmen ergriffen werden, auf Verlangen unverzüglich über die Gründe und die offen stehenden Rechtsbehelfe zu belehren.
(4) Im Fall einer Sanierung des Bodens hat die Behörde die jeweils betroffene Gemeinde von dem der Sanierung zugrunde liegenden Sanierungsziel zu unterrichten.
(1) Ist ein Umweltschaden eingetreten, der Auswirkungen auf das Gebiet eines anderen Bundeslandes oder eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union haben kann, hat die zuständige Behörde die zuständige Behörde des anderen Bundeslandes oder den anderen Mitgliedstaat zu unterrichten.
(2) Stellt eine Behörde einen Umweltschaden fest, der außerhalb des burgenländischen Landesgebiets verursacht wurde, kann sie dies der zuständigen Behörde des in Betracht kommenden Bundeslandes oder - falls der Umweltschaden außerhalb des Staatsgebiets der Republik Österreich verursacht wurde - der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und dem in Betracht kommenden Mitgliedstaat der Europäischen Union im Wege des zuständigen Bundesministeriums melden. Darüber hinaus kann sie gegenüber dem in Betracht kommenden Bundesland oder im Wege des zuständigen Bundesministeriums gegenüber dem in Betracht kommenden Mitgliedstaat die beim Land Burgenland angefallenen Kosten für die Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen geltend machen.
(3) Bei grenzüberschreitenden Umweltschäden haben die Behörden, in deren Amtssprengel der Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines solchen Schadens im Burgenland wirksam geworden ist, mit den zuständigen Behörden der in Betracht kommenden Bundesländer oder der in Betracht kommenden anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammenzuarbeiten - einschließlich in Form eines angemessenen Informationsaustausches -, um zu gewährleisten, dass Vermeidungs- und erforderlichenfalls Sanierungstätigkeiten hinsichtlich eines solchen Schadens durchgeführt werden.
(4) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.
(1) Natürliche oder juristische Personen, die durch einen eingetretenen Umweltschaden
1. | in ihren Rechten im Sinne des Abs. 2 verletzt werden können, | |||||||||
2. | dadurch betroffen sind, dass sie in der Nutzung der natürlichen Ressourcen oder in der Nutzung der Funktionen der betroffenen natürlichen Ressourcen erheblich eingeschränkt werden können oder | |||||||||
3. | ein ausreichendes Interesse an einem Verfahren gemäß §§ 6 und 7 Abs. 2 haben, | |||||||||
können die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich der behauptete Umweltschaden eingetreten ist, in einer schriftlichen Umweltbeschwerde dazu auffordern, im Sinne des §§ 6 und des 7 Abs. 2 tätig zu werden. Ausreichendes Interesse im Sinne der Z 3 haben die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft und jene Umweltschutzorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2018, anerkannt und im Burgenland zur Ausübung der Parteirechte befugt sind. |
(2) Als Rechte im Sinne des Abs. 1 erster Satz gelten
1. | der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie | |||||||||
2. | in Bezug auf den Boden: das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte an einer betroffenen Liegenschaft, nicht jedoch die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswerts. |
(3) In der Umweltbeschwerde ist unter Beifügung der sachlichen Informationen und Daten das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 glaubhaft zu machen. Sofern sie nicht selbst zuständig ist, hat die angerufene Behörde die Umweltbeschwerde unverzüglich an die nach § 9 zuständige Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuleiten und die Beschwerdeführerin oder den Beschwerdeführer davon zu unterrichten.
(4) Gelangt die Behörde zur Auffassung, dass keine Beschwerdeberechtigung im Sinne der Abs. 1 und 2 gegeben ist, kein Umweltschaden vorliegt oder alle erforderlichen Vorkehrungen oder Sanierungsmaßnahmen bereits getroffen wurden, so ist hierüber ein Bescheid zu erlassen. Gegen einen solchen Bescheid steht der Burgenländischen Landesumweltanwaltschaft sowie den Umweltschutzorganisationen gemäß Abs. 1 letzter Satz das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu.
In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben - neben der Betreiberin oder dem Betreiber - Parteistellung:
1. | Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben, | |||||||||
2. | jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen. |
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen, wer
1. | die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Bezirksverwaltungsbehörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder | |||||||||
2. | die sie oder ihn gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer die im § 5 Abs. 3 oder die im § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 Euro zu bestrafen, wer
1. | die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen nicht unverzüglich ergreift oder | |||||||||
2. | die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen nicht unverzüglich trifft oder | |||||||||
3. | die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen nicht unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder | |||||||||
4. | die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 nicht ergreift. |
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:
1. | Richtlinie 2004/35/EG über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, ABl. Nr. L 143 vom 30.04.2004 S 56; | |||||||||
2. | Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S 15; | |||||||||
3. | Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114. |
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, soweit nicht die folgenden Absätze Abweichendes regeln.
(2) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden
1. | auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, | |||||||||
2. | auf Schäden, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes stattgefunden haben, sofern sie auf eine Tätigkeit zurückzuführen sind, die unzweifelhaft vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beendet war, und | |||||||||
3. | auf Schäden, wenn seit den schadensverursachenden Emissionen, Ereignissen oder Vorfällen mehr als 30 Jahre vergangen sind. |
(3) § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1 und 7 sowie § 14 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 13.
(4) § 4 Z 1, 17 und 18, § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4, § 7 Abs. 4, § 11 sowie § 16 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2019 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 1
1. | Der Betrieb von Anlagen, die einer Genehmigung oder Bewilligung nach bundesrechtlichen Vorschriften bedürfen, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S 26, erlassen wurden, wie insbesondere § 77a iVm Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194, § 37 Abs. 1 iVm Anhang 5 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, § 121 des Mineralrohstoffgesetzes (MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999, § 5 Abs. 3 des Emissionsschutzgesetzes für Kesselanlagen (EG-K), BGBl. I Nr. 150/2004. Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die der Z 13 unterliegen, sowie für den Betrieb von Anlagen oder Anlagenteile, die überwiegend für Zwecke der Forschung, Entwicklung und Erprobung neuer Erzeugnisse und Verfahren genutzt werden. | |||||||||
2. | Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen, wie das Einsammeln, die Beförderung, die Verwertung und die Beseitigung von nicht gefährlichen und gefährlichen Abfällen, einschließlich der Überwachung derartiger Vorgänge sowie der Überwachung der Deponien nach deren Schließung, sofern diese Maßnahmen von einem Abfallsammler oder -behandler gemäß § 2 Abs. 6 Z 3 oder 4 AWG 2002, durchgeführt werden. | |||||||||
3. | Maßnahmen der Bewirtschaftung (Minimierung, Behandlung, Verwertung und Beseitigung) von mineralischen Abfällen, das sind Abfälle, die direkt beim Aufsuchen, Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von mineralischen Rohstoffen sowie beim Betrieb von Steinbrüchen entstehen, durch Einrichtungen und Unternehmen, die mineralische Rohstoffe im Tagebau oder Untertagebau zu wirtschaftlichen Zwecken gewinnen, einschließlich der Gewinnung im Bohrlochbergbau und des Aufbereitens der gewonnenen Materialien. Dies gilt nicht für das wasserrechtlich ohne besondere Bewilligung zulässige Einleiten von Wasser und das Wiedereinleiten von abgepumptem Grundwasser. Dies gilt weiters nicht, soweit die zuständige Behörde die Anforderungen für die Ablagerung von nicht gefährlichen Abfällen, die beim Aufsuchen mineralischer Rohstoffe entstehen, mit Ausnahme von Öl und Evaporiten außer Gips und Anhydrit, sowie für die Ablagerung von unverschmutztem Boden und von Abfall, der beim Gewinnen, Aufbereiten und Lagern von Torf anfällt, verringert oder ausgesetzt hat. | |||||||||
4. | Sämtliche Ableitungen, Einleitungen oder Einbringungen in Gewässer, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen. | |||||||||
5. | Wasserentnahme und Aufstauung von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem WRG 1959 bedürfen. | |||||||||
6. | Die Herstellung, Verwendung, Lagerung, Verabreichung, das Abfüllen, die Freisetzung in die Umwelt und die innerbetriebliche Beförderung von | |||||||||
- | gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen im Sinne der §§ 2 und 3 des Chemikaliengesetzes 1996 (ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, | |||||||||
- | Pflanzenschutzmitteln im Sinne des § 2 Abs. 1 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 60, und | |||||||||
- | Biozid-Produkten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, | |||||||||
soweit diese Tätigkeiten nicht von Z 14 erfasst werden. | ||||||||||
7. | Die Beförderung gefährlicher oder umweltschädlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf Binnengewässern, auf See oder in der Luft [§ 1 Abs. 1 bis 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBG), BGBl. I Nr. 145/1998]. | |||||||||
8. | Der Betrieb der unter lit. a angeführten Anlagen, soweit sie nicht schon von einer der vorhergehenden Ziffern erfasst sind, sofern für sie eine Genehmigung nach der GewO 1994, dem AWG 2002, dem MinroG oder dem EG-K erforderlich ist, in Bezug auf die Ableitung der unter lit. b angeführten Schadstoffe in die Atmosphäre: | |||||||||
a) | ||||||||||
- | Kokereien | |||||||||
- | Raffinerien für Erdöl (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Erdöl herstellen) | |||||||||
- | Anlagen zur Kohlevergasung und Kohleverflüssigung | |||||||||
- | Wärmekraftwerke und andere Verbrennungsanlagen mit einer Wärme-Nennleistung von mehr als 50 MW | |||||||||
- | Röst- und Sinteranlagen mit einer Kapazität von mehr als 1 000 Tonnen Erz im Jahr | |||||||||
- | Integrierte Anlagen zur Erzeugung von Roheisen und Rohstahl | |||||||||
- | Eisengießereien mit Schmelzanlagen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 Tonnen | |||||||||
- | Anlagen zur Erzeugung und zum Schmelzen von Nichteisenmetallen mit Anlagen mit einem Gesamtfassungsvermögen von mehr als 1 Tonne für Schwermetalle und 500 kg für Leichtmetalle | |||||||||
- | Anlagen zur Herstellung von Zement und Drehofenkalk | |||||||||
- | Anlagen zur Erzeugung und Verarbeitung von Asbest und zur Herstellung von Asbesterzeugnissen | |||||||||
- | Anlagen zur Herstellung von Glas- und Gesteinsfasern | |||||||||
- | Anlagen zur Herstellung von Normal- und Spezialglas mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5 000 Tonnen pro Jahr | |||||||||
- | Anlagen zur Herstellung von Grobkeramik, insbesondere feuerfestem Normalstein, Steinrohren, Ziegelsteinen für Wände und Fußböden sowie Dachziegeln | |||||||||
- | chemische Anlagen für die Herstellung von Olefinen, Olefinderivaten, Monomeren und Polymeren | |||||||||
- | chemische Anlagen für die Herstellung anderer organischer Zwischenerzeugnisse | |||||||||
- | Anlagen für die Herstellung anorganischer Grundchemikalien | |||||||||
- | Anlagen, die dazu bestimmt sind, gefährliche Abfälle, einschließlich toxischer Abfälle, durch Verbrennen zu beseitigen | |||||||||
- | Anlagen zur Beseitigung anderer fester und flüssiger Abfälle durch Verbrennen | |||||||||
- | Anlagen zur chemischen Erzeugung von Papiermasse mit einer Produktionskapazität von mindestens 25 000 Tonnen im Jahr | |||||||||
b) | ||||||||||
- | Schwefeldioxid und andere Schwefelverbindungen | |||||||||
- | Stickstoffmonoxide und andere Stickstoffverbindungen | |||||||||
- | Kohlenmonoxid | |||||||||
- | organische Stoffe und insbesondere Kohlenwasserstoffe (außer Methan) | |||||||||
- | Schwermetalle und metallhaltige Verbindungen | |||||||||
- | Staub, Asbest (Schwebeteilchen und Fasern), Glas und Gesteinsfasern | |||||||||
- | Chlor und Chlorverbindungen | |||||||||
- | Fluor und Fluorverbindungen | |||||||||
9. | Jegliches Arbeiten mit gentechnisch veränderten Mikroorganismen in geschlossenen Systemen, einschließlich ihrer Beförderung [§ 4 Z 2, 3, 4 und 7 des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994]. | |||||||||
10. | Jede absichtliche Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen in die Umwelt sowie die Beförderung und das Inverkehrbringen dieser Organismen (§ 4 Z 3, 20 und 21 GTG). Dies gilt nicht für Tätigkeiten, die der Z 15 unterliegen. | |||||||||
11. | Die Verbringung von Abfällen, für die eine Genehmigungspflicht oder ein Verbot im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S 1, besteht. | |||||||||
12. | Der Betrieb von Speicherstätten gemäß der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S 114. | |||||||||
13. | Der Betrieb von Anlagen, die einer Bewilligung nach dem Bgld. ISUG, LGBl. Nr. 8/2007, oder einer Genehmigung oder Bewilligung nach den Vorschriften anderer Bundesländer, die in Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S 26, erlassen wurden, bedürfen. | |||||||||
14. | Die Verwendung von gefährlichen Stoffen und gefährlichen Zubereitungen, Pflanzenschutzmitteln und Biozid-Produkten zum Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge. | |||||||||
15. | Jedes sonstige absichtliche Ausbringen genetisch veränderter Organismen in die Umwelt im Sinne der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt und zur Aufhebung der Richtlinie 90/220/EWG, ABl. Nr. L 106 vom 17.04.2001 S 1, in der Fassung der Richtlinie 2008/27/EG zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt, ABl. Nr. L 81 vom 20.03.2008 S 45, einschließlich des Anbaus gentechnisch veränderter Organismen im Sinne des Bgld. Gentechnik-Vorsorgegesetzes (Bgld. GtVG), LGBl. Nr. 64/2005. |
Kriterien im Sinne des § 4 Z 1 lit. a
Ob eine Schädigung, die nachteilige Auswirkungen in Bezug auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungszustands von Arten und Lebensräumen hat, erheblich ist, wird anhand des zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen Erhaltungszustands, der Funktionen, die von den Annehmlichkeiten, die diese Arten und Lebensräume bieten, erfüllt werden, sowie ihrer natürlichen Regenerationsfähigkeit festgestellt. Erhebliche nachteilige Veränderungen gegenüber dem Ausgangszustand sollten mit Hilfe unter anderem der folgenden feststellbaren Daten ermittelt werden:
- | Anzahl der Exemplare, ihre Bestandsdichte oder ihr Vorkommensgebiet; | |||||||||
- | Rolle der einzelnen Exemplare oder des geschädigten Gebiets in Bezug auf die Erhaltung der Art oder des Lebensraums, Seltenheit der Art oder des Lebensraums (auf örtlicher, regionaler und höherer Ebene einschließlich der Gemeinschaftsebene); | |||||||||
- | die Fortpflanzungsfähigkeit der Art (entsprechend der Dynamik der betreffenden Art oder Population), ihre Lebensfähigkeit oder die natürliche Regenerationsfähigkeit des Lebensraums (entsprechend der Dynamik der für ihn charakteristischen Arten oder seiner Populationen); | |||||||||
- | die Fähigkeit der Art bzw. des Lebensraums, sich nach einer Schädigung ohne äußere Einwirkung lediglich mit Hilfe verstärkter Schutzmaßnahmen in kurzer Zeit so weit zu regenerieren, dass allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. | |||||||||
Eine Schädigung, die sich nachweislich auf die menschliche Gesundheit auswirkt, ist als erhebliche Schädigung einzustufen. | ||||||||||
Folgende Schädigungen müssen nicht als erheblich eingestuft werden: | ||||||||||
- | nachteilige Abweichungen, die geringer sind als die natürlichen Fluktuationen, die für den betreffenden Lebensraum oder die betreffende Art als normal gelten; | |||||||||
- | nachteilige Abweichungen, die auf natürliche Ursachen zurückzuführen sind oder aber auf äußere Einwirkung im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung der betreffenden Gebiete, die den Aufzeichnungen über den Lebensraum oder den Dokumenten über die Erhaltungsziele zufolge als normal anzusehen ist oder der früheren Bewirtschaftungsweise der jeweiligen Eigentümerinnen oder Eigentümer oder Betreiberinnen oder Betreiber entspricht; | |||||||||
- | eine Schädigung von Arten bzw. Lebensräumen, die sich nachweislich ohne äußere Einwirkung in kurzer Zeit so weit regenerieren werden, dass entweder der Ausgangszustand erreicht wird oder aber allein auf Grund der Dynamik der betreffenden Art oder des betreffenden Lebensraums ein Zustand erreicht wird, der im Vergleich zum Ausgangszustand als gleichwertig oder besser zu bewerten ist. |
Sanierung von Umweltschäden im Sinne des § 4 Z 1 lit. a
(Schädigungen geschützter Arten und natürlicher Lebensräume)
Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ausgewählt werden.
Eine Sanierung von Schädigungen geschützter Arten oder natürlicher Lebensräume ist dadurch zu erreichen, dass die Umwelt durch primäre Sanierung, ergänzende Sanierung oder Ausgleichssanierung in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, wobei
a) | „primäre Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme ist, die die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder deren beeinträchtigte Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückversetzt; | |||||||||
b) | „ergänzende Sanierung“ jede Sanierungsmaßnahme in Bezug auf die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ist, mit der der Umstand ausgeglichen werden soll, dass die primäre Sanierung nicht zu einer vollständigen Wiederherstellung der geschädigten Arten oder Lebensräume oder Funktionen führt; | |||||||||
c) | „Ausgleichssanierung“ jede Tätigkeit zum Ausgleich zwischenzeitlicher Verluste an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen oder ihrer Funktionen ist, die vom Zeitpunkt des Eintretens des Schadens bis zu dem Zeitpunkt entstehen, in dem die primäre Sanierung ihre Wirkung vollständig entfaltet hat; | |||||||||
d) | „zwischenzeitliche Verluste“ Verluste sind, die darauf zurückzuführen sind, dass die geschützten Arten oder die natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen ihre ökologischen Aufgaben nicht erfüllen oder ihre Funktionen für andere natürliche Ressourcen oder für die Öffentlichkeit nicht erfüllen können, solange die Maßnahmen der primären bzw. der ergänzenden Sanierung ihre Wirkung nicht entfaltet haben. Ein finanzieller Ausgleich für Teile der Öffentlichkeit fällt nicht darunter. | |||||||||
Führt die primäre Sanierung nicht dazu, dass die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume in ihren Ausgangszustand zurückversetzt wird, so ist anschließend eine ergänzende Sanierung durchzuführen. Überdies ist eine Ausgleichssanierung zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste durchzuführen. Eine Sanierung von Umweltschäden im Bereich geschützter Arten oder der natürlichen Lebensräume hat ferner zu beinhalten, dass jedes erhebliche Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit beseitigt werden muss. | ||||||||||
1. | Sanierungsziele | |||||||||
Ziel der primären Sanierung | ||||||||||
1.1. Ziel der primären Sanierung ist es, die geschädigten Arten und Lebensräume oder ihre Funktionen ganz oder annähernd in den Ausgangszustand zurückzuversetzen. | ||||||||||
Ziel der ergänzenden Sanierung | ||||||||||
1.2. Lassen sich die geschädigten Arten oder Lebensräume oder ihre Funktionen nicht in den Ausgangszustand zurückversetzen, so ist eine ergänzende Sanierung vorzunehmen. Ziel der ergänzenden Sanierung ist es, gegebenenfalls an einem anderen Ort einen Zustand der geschützten Arten oder der natürlichen Lebensräume oder deren Funktionen herzustellen, der einer Rückführung des geschädigten Orts in seinen Ausgangszustand gleichkommt. Soweit dies möglich und sinnvoll ist, sollte dieser andere Ort mit dem geschädigten Ort geografisch im Zusammenhang stehen, wobei die Interessen der betroffenen Bevölkerung zu berücksichtigen sind. | ||||||||||
Ziel der Ausgleichssanierung | ||||||||||
1.3. Die Ausgleichssanierung erfolgt zum Ausgleich der zwischenzeitlichen Verluste von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen und von deren Funktionen, die bis zur Wiederherstellung entstehen. Der Ausgleich besteht aus zusätzlichen Verbesserungen der geschützten Arten und natürlichen Lebensräume entweder an dem geschädigten oder an einem anderen Ort. Sie beinhaltet keine finanzielle Entschädigung für Teile der Öffentlichkeit. | ||||||||||
2. | Festlegung der Sanierungsmaßnahmen | |||||||||
Festlegung primärer Sanierungsmaßnahmen | ||||||||||
2.1. Zu prüfen sind Optionen, die Tätigkeiten, mit denen die geschützten Arten oder natürlichen Lebensräume oder ihre Funktionen direkt in einen Zustand versetzt werden, der sie beschleunigt zu ihrem Ausgangszustand zurückführt, oder aber eine natürliche Wiederherstellung umfassen. | ||||||||||
Festlegung ergänzender Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen | ||||||||||
2.2. Bei der Festlegung des Umfangs der ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und der Ausgleichssanierungsmaßnahmen ist zunächst die Anwendung von Konzepten zu prüfen, die auf der Gleichwertigkeit von Ressourcen oder Funktionen beruhen. Dabei sind zunächst Maßnahmen zu prüfen, durch die natürliche Ressourcen oder Funktionen in gleicher Art, Qualität und Menge wie die geschädigten Ressourcen oder Funktionen hergestellt werden. Erweist sich dies als unmöglich, so sind andere natürliche Ressourcen oder Funktionen bereitzustellen. So kann beispielsweise eine Qualitätsminderung durch eine quantitative Steigerung der Sanierungsmaßnahmen ausgeglichen werden. | ||||||||||
2.3. Erweist sich die Anwendung der oben genannten Konzepte der Gleichwertigkeit der Ressourcen oder Funktionen als unmöglich, so sind stattdessen andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Die zuständige Behörde kann die Methode, zB Feststellung des Geldwerts, vorschreiben, um den Umfang der erforderlichen ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und Ausgleichssanierungsmaßnahmen festzustellen. Ist eine Bewertung des Verlusts an Ressourcen oder Funktionen möglich, eine Bewertung des Ersatzes der natürlichen Ressourcen oder Funktionen jedoch innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens unmöglich oder mit unangemessenen Kosten verbunden, so kann die zuständige Behörde Sanierungsmaßnahmen anordnen, deren Kosten dem geschätzten Geldwert des entstandenen Verlusts an natürlichen Ressourcen oder Funktionen entsprechen. Die ergänzenden Sanierungsmaßnahmen und die Ausgleichssanierungsmaßnahmen müssen so beschaffen sein, dass durch sie zusätzliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden, die den zeitlichen Präferenzen und dem zeitlichen Ablauf der Sanierungsmaßnahmen entsprechen. Je länger es beispielsweise dauert, bis der Ausgangszustand wieder erreicht ist, desto mehr Ausgleichssanierungsmaßnahmen sind (unter ansonsten gleichen Bedingungen) zu treffen. | ||||||||||
3. | Wahl der Sanierungsoptionen | |||||||||
3.1. Die angemessenen Sanierungsoptionen sind unter Nutzung der besten verfügbaren Techniken anhand folgender Kriterien zu bewerten: | ||||||||||
- | Auswirkung jeder Option auf die öffentliche Gesundheit und die öffentliche Sicherheit | |||||||||
- | Kosten für die Durchführung der Option | |||||||||
- | Erfolgsaussichten jeder Option | |||||||||
- | inwieweit durch jede Option künftiger Schaden verhütet wird und zusätzlicher Schaden als Folge der Durchführung der Option vermieden wird | |||||||||
- | inwieweit jede Option einen Nutzen für jede einzelne Komponente der natürlichen Ressource oder der Funktion darstellt | |||||||||
- | inwieweit jede Option die einschlägigen sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Belange und anderen ortsspezifischen Faktoren berücksichtigt | |||||||||
- | wie lange es dauert, bis die Sanierung des Umweltschadens durchgeführt ist | |||||||||
- | inwieweit es mit der jeweiligen Option gelingt, den Ort des Umweltschadens zu sanieren | |||||||||
- | geografischer Zusammenhang mit dem geschädigten Ort | |||||||||
3.2. Bei der Bewertung der verschiedenen festgelegten Sanierungsoptionen können auch primäre Sanierungsmaßnahmen ausgewählt werden, mit denen die geschädigten Arten und natürlichen Lebensräume nicht vollständig oder nur langsamer in den Ausgangszustand zurückversetzt werden. Eine solche Entscheidung kann nur getroffen werden, wenn der Verlust an natürlichen Ressourcen oder Funktionen am ursprünglichen Standort infolge der Entscheidung dadurch ausgeglichen wird, dass verstärkt ergänzende Sanierungstätigkeiten und mehr Ausgleichssanierungstätigkeiten durchgeführt werden, mit denen vergleichbare natürliche Ressourcen oder Funktionen wie vor dem Schadenseintritt geschaffen werden können. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn an anderer Stelle mit geringerem Kostenaufwand gleichwertige natürliche Ressourcen oder Funktionen geschaffen werden können. Diese zusätzlichen Sanierungsmaßnahmen sind im Einklang mit Z 2.2. festzulegen. | ||||||||||
3.3. Ungeachtet der Z 3.2. ist die Behörde im Einklang mit § 7 Abs. 6 befugt zu entscheiden, dass keine weiteren Sanierungsmaßnahmen ergriffen werden, wenn | ||||||||||
a) | mit den bereits ergriffenen Sanierungsmaßnahmen sichergestellt wird, dass kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit oder geschützter Arten und natürlicher Lebensräume mehr besteht, und | |||||||||
b) | die Kosten der Sanierungsmaßnahmen, die zu ergreifen wären, um den Ausgangszustand oder ein vergleichbares Niveau herzustellen, in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Nutzen stehen, der für die Umwelt erreicht werden soll. |
Sanierung von Umweltschäden im Sinne des § 4 Z 1 lit. b
(Schädigungen des Bodens)
Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.
Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodenbenutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften - soweit vorhanden - festzulegen.
Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.
Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, dh. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.
Gesetz vom 29. Oktober 2009 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz - Bgld. UHG)
StF:LGBl. Nr. 5/2010 (XIX. Gp. RV 1264 AB 1290) [CELEX Nr. 32004L0035, 32006L0021, 32009L0031]
Änderung
LGBl. Nr. 79/2013 (XX. Gp. RV 783 AB 799)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: