In den Verfahren gemäß § 6 und § 7 Abs. 2 haben - neben der Betreiberin oder dem Betreiber - Parteistellung:
1. | Personen und Organisationen, die eine Umweltbeschwerde gemäß § 11 Abs. 1 eingebracht haben, | |||||||||
2. | jene in § 11 Abs. 1 genannten Personen und Organisationen, die innerhalb von zwei Wochen nach Veröffentlichung gemäß § 7 Abs. 3 schriftlich erklärt haben, dass sie am Verfahren als Partei teilnehmen wollen. |
0 Kommentare zu § 12 Bgld. UHG