Anl. 4 Bgld. UHG

Bgld. UHG - Burgenländisches Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Sanierung von Umweltschäden im Sinne des § 4 Z 1 lit. b
(Schädigungen des Bodens)

Dieser Anhang enthält die Rahmenbedingungen, die erfüllt werden müssen, damit sichergestellt ist, dass die geeignetsten Maßnahmen zur Sanierung von Schädigungen des Bodens ausgewählt werden.

Es sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um zumindest sicherzustellen, dass die betreffenden Schadstoffe beseitigt, kontrolliert, eingedämmt oder vermindert werden, so dass der geschädigte Boden unter Berücksichtigung seiner zum Zeitpunkt der Schädigung gegebenen gegenwärtigen oder zugelassenen künftigen Nutzung kein erhebliches Risiko einer Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit mehr darstellt. Das Vorliegen solcher Risiken ist mit Verfahren zur Risikoabschätzung unter Berücksichtigung folgender Faktoren zu beurteilen: Beschaffenheit und Funktion des Bodens, Art und Konzentration der Schadstoffe, Zubereitungen, Organismen oder Mikroorganismen, das mit ihnen verbundene Risiko und die Möglichkeit ihrer Verbreitung. Die Nutzung ist auf Grund der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts geltenden Bodenbenutzungsvorschriften oder anderer einschlägiger Vorschriften - soweit vorhanden - festzulegen.

Fehlen Bodennutzungsvorschriften oder andere einschlägige Vorschriften, so ist die Nutzung des speziellen Bereichs nach dem Zustand des geschädigten Bodens unter Berücksichtigung seiner voraussichtlichen Entwicklung zu bestimmen.

Zu berücksichtigen ist die Option einer natürlichen Wiederherstellung, dh. eine Option ohne unmittelbares Eingreifen des Menschen in den Wiederherstellungsprozess.

In Kraft seit 12.01.2010 bis 31.12.9999
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