§ 52 Bgld. PflSchG 1995 Unterrichtsjahr, Hauptferien

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.09.2024 bis 31.12.9999

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

  1. (1)Absatz einsDas Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
  2. (2)Absatz 2Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar.
  3. (3)Absatz 3Die Hauptferien beginnen
    1. 1.Ziffer einsfür ganzjährige Berufsschulen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, und
    2. 2.Ziffer 2für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen frühestens neun und spätestens sieben Wochen vor dem Beginn des nächsten Schuljahres.
  4. (4)Absatz 4Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
  5. (5)Absatz 5Bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge innerhalb jedes Unterrichtsjahres und die Dauer der Hauptferien zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben.

Stand vor dem 05.09.2024

In Kraft vom 01.09.2018 bis 05.09.2024

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

  1. (1)Absatz einsDas Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und endet mit dem Beginn der Hauptferien.
  2. (2)Absatz 2Das Unterrichtsjahr besteht an ganzjährigen Berufsschulen aus zwei Semestern und den Semesterferien. Die Semesterferien dauern eine Woche und beginnen grundsätzlich am zweiten Montag im Februar.
  3. (3)Absatz 3Die Hauptferien beginnen
    1. 1.Ziffer einsfür ganzjährige Berufsschulen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, und
    2. 2.Ziffer 2für lehrgangsmäßige und saisonmäßige Berufsschulen frühestens neun und spätestens sieben Wochen vor dem Beginn des nächsten Schuljahres.
  4. (4)Absatz 4Die Hauptferien dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.
  5. (5)Absatz 5Bei lehrgangsmäßigen und saisonmäßigen Berufsschulen hat die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters den Beginn und das Ende der einzelnen Lehrgänge innerhalb jedes Unterrichtsjahres und die Dauer der Hauptferien zu bestimmen. Bei einer Unterbrechung des Lehrganges aus Anlass von Ferien oder aus sonstigen organisatorischen Gründen ist die volle Gesamtdauer des lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichts anzustreben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten