§ 52 Bgld. PflSchG 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 23.06.1995 bis 31.08.2018
Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen. Die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun nicht übersteigen.

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 44/2018)

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