Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Jede Schule hat in ihrer baulichenParagraph 39,Bauliche Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart notwendig sind. Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen. In jedem Klassenraum ist überdies ein Kreuz anzubringen.
(3) Die Schulen, insbesondere die Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und - vor allem die Mittelschulen - mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein. Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen durch Verordnung zu regeln; diese Vorschriften haben Bestimmungen über Lage, Ausmaß und Anlage der Gebäude und sonstigen Schulliegenschaften sowie über Art, Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie über die Wasserversorgung und behindertengerechte Gestaltung zu enthalten.
(2) Jede Schule hat in ihrer baulichenParagraph 39,Bauliche Gestaltung und in ihrer Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik und der Schulhygiene zu entsprechen und jene Lehrmittel aufzuweisen, die nach dem Lehrplan für die betreffende Schulart notwendig sind. Als staatliche Symbole sind in jedem Klassenraum das Bundes- und das Landeswappen und in jeder Schule ein Bild des Bundespräsidenten anzubringen. In jedem Klassenraum ist überdies ein Kreuz anzubringen.
(3) Die Schulen, insbesondere die Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen, haben nach Tunlichkeit mit einem Turn- und Spielplatz und - vor allem die Mittelschulen - mit einem Turnsaal, ferner nach Bedarf mit einer Schulküche, einer Schulwerkstätte und einem Schulgarten, die Polytechnischen Schulen sowie die Berufsschulen mit den für die praktischen Unterrichtsgegenstände erforderlichen Lehrwerkstätten und Unterrichtsräumen ausgestattet zu sein. Die Bildungsdirektion hat nähere Vorschriften über den Bau und die Einrichtung der öffentlichen Pflichtschulen durch Verordnung zu regeln; diese Vorschriften haben Bestimmungen über Lage, Ausmaß und Anlage der Gebäude und sonstigen Schulliegenschaften sowie über Art, Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie über die Wasserversorgung und behindertengerechte Gestaltung zu enthalten.