§ 30 Bgld. PflSchG 1995

Burgenländisches Pflichtschulgesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2023 bis 31.12.9999
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

(2) Bei der Errichtung öffentlicher Pflichtschulen ist auch auf den Bestand gleichartiger Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule zwei oder mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, so hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion zu entscheiden, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.

Paragraph 30,Errichtung
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

Stand vor dem 25.01.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 25.01.2023
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

(2) Bei der Errichtung öffentlicher Pflichtschulen ist auch auf den Bestand gleichartiger Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Bedacht zu nehmen.

(3) Wenn für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule zwei oder mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, so hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion zu entscheiden, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.

Paragraph 30,Errichtung
  1. (1)Absatz einsIm Sinne dieses Gesetzes ist unter Errichtung einer Schule ihre Gründung und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

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