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(2) Bei der Errichtung öffentlicher Pflichtschulen ist auch auf den Bestand gleichartiger Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Bedacht zu nehmen.
(3) Wenn für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule zwei oder mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, so hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion zu entscheiden, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.
(2) Bei der Errichtung öffentlicher Pflichtschulen ist auch auf den Bestand gleichartiger Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht Bedacht zu nehmen.
(3) Wenn für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule zwei oder mehrere Gemeinden in Betracht kommen und diese sich über die örtliche Lage der Schule nicht einigen können, so hat nach den örtlichen Erfordernissen die Bildungsdirektion zu entscheiden, welche Gemeinde die öffentliche Pflichtschule zu errichten hat.