Das Gesetz über die burgenländischen Landessymbole, LGBl. Nr. 36/1991, in der Fassung des Geetzes LGBl. Nr. 32/2001, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 erster Satz wird die Wortfolge „Im Bescheid“ durch die Wortfolge „In der Verleihungsentscheidung“ ersetzt.
2. In § 7 Abs. 2 zweiter Satz wird die Wortfolge „Im Verleihungsbescheid“ durch die Wortfolge „In diesem“ ersetzt.
3. In § 8 Abs. 2 wird die Wortfolge „dem Verleihungsbescheid“ durch die Wortfolge „der Verleihungsentscheidung“ ersetzt.
4. In § 13 Z 2 entfällt das Wort „bescheidmäßig“.
5. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2 und § 13 Z 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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