Wer durch den Bescheid des Vorstandes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, kann innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.“
2. In § 37 wird vor dem Wort „Gerichte“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
3. Dem § 40 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) §§ 36 und 37 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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