Die Entscheidung in den Angelegenheiten der Bodenreform steht für alle Verwaltungsbezirke des Landes Burgenland dem Amt der Landesregierung zu, bei dem diese Angelegenheiten unter der Bezeichnung „Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde” zusammengefasst werden.”
3. In § 3 erster Satz wird die Wortfolge „Amt der burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz“ durch die Wortfolge „Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde” ersetzt.
4. Der bisherige Text des § 5 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) Die Änderung des Titels des Gesetzes, §§ 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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