(1) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlbehörde kann die Einspruchswerberin oder der Einspruchswerber sowie die oder der von der Entscheidung Betroffene binnen zwei Tagen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Diese Beschwerde ist bei der Gemeindewahlbehörde einbringen.
(2) Die Gemeinde hat die Beschwerdegegnerin oder den Beschwerdegegner von der eingebrachten Beschwerde unverzüglich nachweislich mit dem Beifügen zu verständigen, dass es ihr oder ihm freisteht, innerhalb von zwei Tagen nach Zustellung der Verständigung in die Beschwerde Einsicht und zu den Beschwerdegründen Stellung zu nehmen.
(3) Die Gemeinde hat sodann die Beschwerde samt allen Unterlagen unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen; dieses hat binnen elf Tagen nach Einlagen der Beschwerde zu entscheiden. Die Entscheidung ist der Gemeindewahlbehörde, der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer und der oder dem von der Entscheidung Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) § 23 Abs. 2 und 3 sowie § 24 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.“
3. In § 27 Abs. 1 wird die Wortfolge „Einspruchs- und Berufungsverfahrens“ durch die Wortfolge „Einspruchsverfahrens oder Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht“ ersetzt.
4. § 84 Abs 2 entfällt.
5. § 109 Abs. 2 lautet:
„(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 730 Euro zu bestrafen.“
6. Dem § 110 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 21 Abs. 3, §§ 25, 27 Abs. 1, § 109 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 84 Abs. 2.“
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