Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
3. In § 13 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 12 Abs. 1 und die Überschrift zu § 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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