Das Gesetz über die Burgenländische Landesumweltanwaltschaft - Bgld. L-UAG, LGBl. Nr. 78/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Umwelt im Sinne des § 1 dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und dabei gegen die in diesen Verfahren ergangenen Entscheidungen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
2. In § 5 Abs. 2 zweiter Satz wird das Wort „Bescheide“ durch das Wort „Entscheidungen“ ersetzt.
3. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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