Das Katastrophenhilfegesetz, LGBl. Nr. 5/1986, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 48/2013, wird wie folgt geändert:
1. § 25 Abs. 4 zweiter Satz lautet:
„Einer Beschwerde gegen einen solchen Bescheid kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
2. §26 Abs. 2 lautet:
„(2) Einer Beschwerde gegen einen Bescheid über die Anforderung einer Liegenschaft kommt keine aufschiebende Wirkung zu.“
3. § 29 Abs. 3 lautet:
„(3) Ansprüche nach Abs. 1 und 2 sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten ab Kenntnis schriftlich beim Land anzumelden. Sofern über die begehrte Entschädigung dem Grunde oder der Höhe nach innerhalb von sechs Monaten ab Anmeldung keine Übereinkunft erzielt wird, können solche Ansprüche bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die die Forderung begründende Handlung gesetzt wurde, geltend gemacht werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Höhe der Entschädigung mit Bescheid nach den Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, festzusetzen.“
4. In § 35 Abs. 1 wird im Einleitungssatz vor dem Wort „Gerichtes“ das Wort „ordentlichen“ eingefügt.
5. Dem § 36 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 25 Abs. 4, § 26 Abs. 2, § 29 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
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