§ 4 Bgld. LSG Schulpflichtiger Personenkreis

Burgenländisches Landwirtschaftliches Schulgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.1997 bis 31.12.9999

(1) Zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule sind spätestens mit der Vollendung des 16. Lebensjahres die in der Land- und Forstwirtschaft einschließlich ihrer Sondergebiete tätigen Jugendlichen beiderlei Geschlechts verpflichtet, wenn sie keine andere Schule besuchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung stehen. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschulpflicht endet - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie diese Schuledie Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits in Erfüllung der Schulpflicht gemäß Abs. 1 besuchtvor Beginn oder während des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft liegt dann vor, wenn der Jugendliche den Hauptteil seiner Arbeitskraft der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung stellt.

Stand vor dem 07.07.1997

In Kraft vom 01.09.1986 bis 07.07.1997

(1) Zum Besuch der land- und forstwirtschaftlichen Berufsschule sind spätestens mit der Vollendung des 16. Lebensjahres die in der Land- und Forstwirtschaft einschließlich ihrer Sondergebiete tätigen Jugendlichen beiderlei Geschlechts verpflichtet, wenn sie keine andere Schule besuchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung stehen. Die land- und forstwirtschaftliche Berufsschulpflicht endet - unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 2 - spätestens mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

(2) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während des Lehrverhältnisses zu besuchen, soweit sie diese Schuledie Schulpflicht dieser Fachrichtung nicht bereits in Erfüllung der Schulpflicht gemäß Abs. 1 besuchtvor Beginn oder während des Lehrverhältnisses erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft liegt dann vor, wenn der Jugendliche den Hauptteil seiner Arbeitskraft der Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung stellt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten