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(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen und von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.
(2) Die Landesregierung hat als Aufsichtsbehördedabei allfällige Beschlüsse der Organe der DienstnehmerschaftPersonalvertretung, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, aufzuheben und im übrigenÜbrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
(3) Auf das Verfahren vonvor der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(4) Zur Antragstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende OrganDie Bestimmungen der Dienstnehmerschaft zuständig istAbs. 1 und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.
(1) Die Landesregierung hat die Aufsicht über die Personalvertretung zu führen und von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden.
(2) Die Landesregierung hat als Aufsichtsbehördedabei allfällige Beschlüsse der Organe der DienstnehmerschaftPersonalvertretung, die den gesetzlichen Bestimmungen widersprechen, aufzuheben und im übrigenÜbrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen.
(3) Auf das Verfahren vonvor der Landesregierung als Aufsichtsbehörde sind die Bestimmungen des AVG anzuwenden.
(4) Zur Antragstellung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde ist jeder Bedienstete berechtigt, für den das betreffende OrganDie Bestimmungen der Dienstnehmerschaft zuständig istAbs. 1 und 2 finden auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.