§ 81 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2.

zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder

3.

ausschließlich Wahlwerbern verschiedener wahlwerbender Gruppen Vorzugsstimmen gegeben wurden oder

4.

weder eine wahlwerbende Gruppe angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 80 Abs. 1 Z 4 aufscheint oder

5.

der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, dass die Bezeichnung einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder

6.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2.

zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder

3.

ausschließlich Wahlwerbern verschiedener wahlwerbender Gruppen Vorzugsstimmen gegeben wurden oder

4.

weder eine wahlwerbende Gruppe angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 80 Abs. 1 Z 4 aufscheint oder

5.

der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, dass die Bezeichnung einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder

6.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.

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