§ 81 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
Paragraph 81,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Der Stimmzettel ist ungültigAnmerkung, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2.

zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder

3.

ausschließlich Wahlwerbern verschiedener wahlwerbender Gruppen Vorzugsstimmen gegeben wurden oder

4.

weder eine wahlwerbende Gruppe angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 80 Abs. 1 Z 4 aufscheint oder

5.

der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, dass die Bezeichnung einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder

6.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten, gelten als ungültige Stimmzettelentfallen mit Landesgesetzblatt Nr.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon 81 aus anderen Gründen ergibt2024, als ein ungültiger Stimmzettel.

)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
Paragraph 81,(1Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024) Der Stimmzettel ist ungültigAnmerkung, wenn

1.

ein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Stimmabgabe verwendet wurde oder

2.

zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder

3.

ausschließlich Wahlwerbern verschiedener wahlwerbender Gruppen Vorzugsstimmen gegeben wurden oder

4.

weder eine wahlwerbende Gruppe angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 80 Abs. 1 Z 4 aufscheint oder

5.

der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, dass die Bezeichnung einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder

6.

aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.

(2) Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten, gelten als ungültige Stimmzettelentfallen mit Landesgesetzblatt Nr.

(3) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon 81 aus anderen Gründen ergibt2024, als ein ungültiger Stimmzettel.

)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten