§ 81 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder
    3. 3.Ziffer 3ausschließlich Wahlwerbern verschiedener wahlwerbender Gruppen Vorzugsstimmen gegeben wurden oder
    4. 4.Ziffer 4weder eine wahlwerbende Gruppe angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 80 Abs. 1 Z 4 aufscheint oderweder eine wahlwerbende Gruppe angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 4, aufscheint oder
    5. 5.Ziffer 5der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, dass die Bezeichnung einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder
    6. 6.Ziffer 6aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.
  2. (2)Absatz 2Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.
  3. (3)Absatz 3Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
Paragraph 81,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer Stimmzettel ist ungültig, wenn
    1. 1.Ziffer einsein anderer als der amtliche Stimmzettel für die Wahl zur Stimmabgabe verwendet wurde oder
    2. 2.Ziffer 2zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen angezeichnet wurden oder
    3. 3.Ziffer 3ausschließlich Wahlwerbern verschiedener wahlwerbender Gruppen Vorzugsstimmen gegeben wurden oder
    4. 4.Ziffer 4weder eine wahlwerbende Gruppe angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des § 80 Abs. 1 Z 4 aufscheint oderweder eine wahlwerbende Gruppe angezeichnet noch einem Wahlwerber eine Vorzugsstimme gegeben wurde und auf dem Stimmzettel auch keine Bezeichnung im Sinne des Paragraph 80, Absatz eins, Ziffer 4, aufscheint oder
    5. 5.Ziffer 5der Stimmzettel derart beeinträchtigt wurde, dass die Bezeichnung einer bestimmten wahlwerbenden Gruppe oder eines bestimmten Wahlwerbers nicht ersichtlich ist oder
    6. 6.Ziffer 6aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen oder der sonstigen Kennzeichnung nicht eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende Gruppe er wählen wollte.
  2. (2)Absatz 2Wahlkuverts, die keinen Stimmzettel für die Wahl der Mitglieder der Vollversammlung enthalten, gelten als ungültige Stimmzettel.
  3. (3)Absatz 3Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ein ungültiger Stimmzettel.
Paragraph 81,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

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