§ 80 Bgld. LKG

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche wahlwerbende Gruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
    1. 1.Ziffer einsin einem einzigen der neben den wahlwerbenden Gruppen vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung einer einzigen wahlwerbenden Gruppe auf andere Weise anzeichnet oder
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung der übrigen wahlwerbenden Gruppen durchstreicht oder
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung einer einzigen wahlwerbenden Gruppe auf dem Stimmzettel anbringt oder
    5. 5.Ziffer 5einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen wahlwerbenden Gruppe Vorzugsstimmen gibt oder
    6. 6.Ziffer 6sämtliche Wahlwerber der übrigen wahlwerbenden Gruppen durchstreicht.
  2. (2)Absatz 2Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
    1. 1.Ziffer einswenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültig ausgefüllter Stimmzettel befindet oder
    2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe wahlwerbende Gruppe lauten.
  3. (3)Absatz 3Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten wahlwerbenden Gruppe oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt für allfällige Beilagen im Wahlkuvert.
Paragraph 80,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 16.07.2002 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel des Wahlkreises ist gültig ausgefüllt, wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche wahlwerbende Gruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
    1. 1.Ziffer einsin einem einzigen der neben den wahlwerbenden Gruppen vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt oder
    2. 2.Ziffer 2die Bezeichnung einer einzigen wahlwerbenden Gruppe auf andere Weise anzeichnet oder
    3. 3.Ziffer 3die Bezeichnung der übrigen wahlwerbenden Gruppen durchstreicht oder
    4. 4.Ziffer 4die Bezeichnung einer einzigen wahlwerbenden Gruppe auf dem Stimmzettel anbringt oder
    5. 5.Ziffer 5einem oder mehreren Wahlwerbern einer einzigen wahlwerbenden Gruppe Vorzugsstimmen gibt oder
    6. 6.Ziffer 6sämtliche Wahlwerber der übrigen wahlwerbenden Gruppen durchstreicht.
  2. (2)Absatz 2Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zählen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,
    1. 1.Ziffer einswenn sich in dem Wahlkuvert nur ein einziger gültig ausgefüllter Stimmzettel befindet oder
    2. 2.Ziffer 2für den Fall, dass sich in dem Wahlkuvert mehrere gültig ausgefüllte Stimmzettel befinden, wenn alle diese gültig ausgefüllten Stimmzettel auf dieselbe wahlwerbende Gruppe lauten.
  3. (3)Absatz 3Auf einem Stimmzettel angebrachte Zeichen oder Worte, die nicht der Bezeichnung der gewählten wahlwerbenden Gruppe oder der Vergabe von Vorzugsstimmen dienen, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluss. Dasselbe gilt für allfällige Beilagen im Wahlkuvert.
Paragraph 80,(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)Anmerkung, entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2024,)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten