§ 10 Bgld. LBG

Bgld. LBG - Burgenländisches Landesbezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Dienstreisen

1.

des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung,

2.

der Mitglieder des Burgenländischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages und

3.

des Direktors des Landes-Rechnungshofes

sind nach den nach den Bestimmungen des 3. Hauptstücks des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, in der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten jeweils geltenden Fassung abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die im Abs. 1 Z 1 angeführten Organe ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlichen Kosten festzusetzen. Diesen Organen gebührt für Reisen im Inland keine Tagesgebühr.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen insoweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Land unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

In Kraft seit 02.03.2022 bis 31.12.9999
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