§ 9 Bgld. LBG Vergütungen der Aufwendungen von Mitgliedern des Burgenländischen Landtages

Bgld. LBG - Burgenländisches Landesbezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDen Mitgliedern des Burgenländischen Landtages gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5,70% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 je Monat.Den Mitgliedern des Burgenländischen Landtages gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5,70% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Absatz 2, je Monat.
  2. (2)Absatz 2Für Mitglieder des Burgenländischen Landtages, deren Wohnsitz vom Sitz des Landtages so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Sitz des Landtages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 2,85% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.Für Mitglieder des Burgenländischen Landtages, deren Wohnsitz vom Sitz des Landtages so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Sitz des Landtages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Absatz eins, um je 2,85% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Absatz 2, für jede angefangene halbe Stunde der nach den Absatz 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.
  3. (3)Absatz 3Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Landtag benötigt.
  4. (4)Absatz 4Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 sind bei der Landtagsdirektion spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Burgenländischen Landtages für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.Die Aufwendungen im Sinne des Absatz eins, sind bei der Landtagsdirektion spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Burgenländischen Landtages für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.
  6. (6)Absatz 6Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Burgenländischen Landtages hat derartige Änderungen anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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