(1) Für die Mitglieder der Landesregierung und den Direktor des Landes-Rechnungshofes ist ein Betrag von 10 %
1. | der ihnen nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und | |||||||||
2. | der Sonderzahlungen |
in die vom jeweiligen Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
1. | verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und | |||||||||
2. | ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten. |
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