Gesamte Rechtsvorschrift Bgld. LBG

Burgenländisches Landesbezügegesetz

Bgld. LBG
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 Bgld. LBG


(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung und des Burgenländischen Landtages sowie dem Direktor des Burgenländischen Landes-Rechnungshofes gebühren Bezüge nach diesem Gesetz. Mitglieder des Burgenländischen Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Artikel 22 Abs. 5 L-VG, § 17 Abs. 4 bis 6 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.

(3) Die die Mitglieder des Burgenländischen Landtages betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter eines in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Burgenländischen Landtages (Artikel 22 Abs. 5 L-VG, § 17 Abs. 4 bis 6 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages).

§ 2 Bgld. LBG Ausgangsbeträge


  1. (1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 9 872,57 Euro.
  2. (2)Absatz 2Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 10 830,21 Euro.Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 beträgt 10 830,21 Euro.
  3. (3)Absatz 3Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

§ 3 Bgld. LBG Höhe der Bezüge


  1. (1)Absatz einsDie Bezüge betragen für

1.

den Landeshauptmann

178,73%

2.

den Landeshauptmannstellvertreter

169,23%

3.

ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann

noch Landeshauptmannstellvertreter ist

159,73%

4.

den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

131,24%

5.

einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

121,75%

6.

den Direktor des Landes-Rechnungshofes

102,75%

7.

den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

93,26%

8.

den 2. Präsidenten und den 3. Präsidenten des Landtages

83,76%

9.

einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

83,76%

10.

(entfallen mit LGBl. Nr. 12/2022)(entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2022,)

 

11.

(entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)(entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,)

 

12.

einen Abgeordneten zum Landtag

64,77%

13.

(entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)(entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,)

 

des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins,
  1. (2)Absatz 2Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
  2. (3)Absatz 3Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird.
  3. (4)Absatz 4Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Absatz eins, ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Absatz eins, nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Absatz eins, um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

§ 4 Bgld. LBG


(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat für jeden Tag der Funktionsausübung nur ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

§ 5 Bgld. LBG Sonderzahlung


Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

§ 6 Bgld. LBG Bezugsfortzahlung


(1) Haben Organe keinen Anspruch auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit, gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 75 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen.

(1a) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 22/2012, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 1 in Abzug zu bringen.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1.

für die Ausübung einer neuerlichen Funktion nach diesem Gesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder

3.

aus einer Pension

besteht.

(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt

1.

Anspruchsberechtigten, die nach dem § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 330, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 194/1999, keinen anderen Beruf ausüben dürfen, für die Dauer von höchstens 6 Monaten,

2.

sonstigen Anspruchsberechtigten für die Dauer von höchstens 3 Monaten.

(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch

1.

auf eine Geldleistung nach Abs. 2 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder

2.

ein Anspruch auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hierfür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(5) Hat ein Anspruchsberechtigter auf Grund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 1 vergleichbare Leistung nach diesem Gesetz, nach bundesrechtlichen Vorschriften, nach anderen landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.

(6) Im übrigen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Bezüge auch für die Bezugsfortzahlung.

§ 7 Bgld. LBG Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung


(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monates auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlungen am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ergeben sich bei Berechnung des demgemäß gebührenden Nettobetrags Centbeträge, so sind diese Beträge auf volle 10 Cent zu runden; dabei sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent oder mehr auf volle 10 Cent zu ergänzen.

§ 8 Bgld. LBG Dienstwagen


  1. (1)Absatz einsDem Präsidenten des Burgenländischen Landtages und den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
  2. (2)Absatz 2Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 6,86% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 zu leisten.Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 6,86% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Absatz 2, zu leisten.

§ 9 Bgld. LBG Vergütungen der Aufwendungen von Mitgliedern des Burgenländischen Landtages


  1. (1)Absatz einsDen Mitgliedern des Burgenländischen Landtages gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5,70% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 je Monat.Den Mitgliedern des Burgenländischen Landtages gebührt für alle Aufwendungen, die ihnen durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, alle sonstigen Aufwendungen mit Ausnahme allfälliger Bewirtungskosten), eine Vergütung in der Höhe der tatsächlichen Kosten, höchstens aber bis zu 5,70% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Absatz 2, je Monat.
  2. (2)Absatz 2Für Mitglieder des Burgenländischen Landtages, deren Wohnsitz vom Sitz des Landtages so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Sitz des Landtages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Abs. 1 um je 2,85% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 für jede angefangene halbe Stunde der nach den Abs. 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.Für Mitglieder des Burgenländischen Landtages, deren Wohnsitz vom Sitz des Landtages so weit entfernt ist, daß die Anreise zum Sitz des Landtages unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse länger als eine Stunde dauert, erhöht sich der Betrag nach Absatz eins, um je 2,85% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Absatz 2, für jede angefangene halbe Stunde der nach den Absatz 3 und 4 ermittelten zusätzlichen Anreisedauer.
  3. (3)Absatz 3Nach der Angelobung des Mitgliedes ist mit Bescheid festzustellen, wie lange es nach den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen im Durchschnitt zur Anreise von seinem Wohnsitz zum Landtag benötigt.
  4. (4)Absatz 4Der Ermittlung der Anreisedauer ist das für das Mitglied zeitlich günstigste Verkehrsmittel zugrunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5Die Aufwendungen im Sinne des Abs. 1 sind bei der Landtagsdirektion spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Burgenländischen Landtages für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.Die Aufwendungen im Sinne des Absatz eins, sind bei der Landtagsdirektion spätestens drei Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Vergütung nicht zugrunde zu legen. Für Aufwendungen, die in offener Frist geltend gemacht werden, ist die Vergütung in der Höhe der geltend gemachten Aufwendungen, höchstens aber bis zu dem auf das Mitglied des Burgenländischen Landtages für das betreffende Kalenderjahr entfallenden Gesamtbetrag auszuzahlen.
  6. (6)Absatz 6Ändern sich die für die Berechnung maßgebenden Verhältnisse wesentlich und auf Dauer, ist eine Neuberechnung durchzuführen. Das Mitglied des Burgenländischen Landtages hat derartige Änderungen anzuzeigen.

§ 10 Bgld. LBG


(1) Dienstreisen

1.

des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung,

2.

der Mitglieder des Burgenländischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages und

3.

des Direktors des Landes-Rechnungshofes

sind nach den nach den Bestimmungen des 3. Hauptstücks des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, in der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten jeweils geltenden Fassung abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für die im Abs. 1 Z 1 angeführten Organe ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlichen Kosten festzusetzen. Diesen Organen gebührt für Reisen im Inland keine Tagesgebühr.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen insoweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Land unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).

§ 11 Bgld. LBG Pensionsversicherungsbeitrag


(1) Das Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion oder der Bezugsfortzahlung gemäß § 6 im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 12,55 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) oder einer allfälligen Bezugsfortzahlung an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden. Für jene Kalendermonate, in denen sich ein Mitglied des Burgenländischen Landtages in Karenzurlaub befindet, ist kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten.

(1a) Abweichend von Abs. 1 gelten für den Pensionsversicherungsbeitrag der Organe der in der folgenden Tabelle angeführten Geburtsjahrgänge die sich aus folgender Tabelle ergebenden Prozentsätze:

Der Beitragssatz beträgt für Organe der Geburtsjahrgänge

ab 1985 10,35%

1984

10,40%

1983

10,45%

1982

10,49%

1981

10,54%

1980

10,59%

1979

10,64%

1978

10,69%

1977

10,74%

1976

10,79%

1975

10,84%

1974

10,89%

1973

10,94%

1972

10,98%

1971

11,03%

1970

11,08%

1969

11,13%

1968

11,18%

1967

11,23%

1966

11,28%

1965

11,33%

1964

11,38%

1963

11,42%

1962

11,47%

1961

11,52%

1960

11,57%

1959

11,62%

1958

11,67%

1957

11,72%

1956

11,77%

1955

11,82%

(2) Abs. 1 und 1a und die §§ 12 und 13 sind nicht auf Organe anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

§ 12 Bgld. LBG Anrechnungsbetrag


(1) Das Land hat an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten. Als Pensionsversicherungsträger gelten auch die Versorgungseinrichtungen der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach § 5 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes von der Pensionsversicherung ausgenommenen Personen.

(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt

1.

für Organe der im § 11 Abs. 1a angeführten Geburtsjahrgänge 22,8%,

2.

für alle übrigen Organe 23,6%

der Beitragsgrundlage gemäß § 11 für jeden Monat des Anspruchs auf Bezug oder auf Bezugsfortzahlung. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen. Für jene Kalendermonate, für die von dem Organ ein Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges oder der Bezugsfortzahlung an das Land geleistet wurde, beträgt der Anrechnungsbetrag 22,8 % der Beitragsgrundlage gemäß § 11.

(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge oder auf Bezugsfortzahlung nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.

§ 13 Bgld. LBG Anrechnung


Die gemäß § 12 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 14 Bgld. LBG


(1) Für die Mitglieder der Landesregierung und den Direktor des Landes-Rechnungshofes ist ein Betrag von 10 %

1.

der ihnen nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge und

2.

der Sonderzahlungen

in die vom jeweiligen Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.

(2) Die übrigen, von Abs. 1 nicht erfaßten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ

1.

verringern sich die ihm nach den §§ 3 und 4 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

2.

ist für das Organ ein Beitrag von 10% der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

§ 15 Bgld. LBG Verzichtsverbot


Die Organe dürfen auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.

§ 16 Bgld. LBG Verfahren


Auf das Verfahren nach diesem Gesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

§ 17 Bgld. LBG Verweisungen auf andere Gesetze


Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit dem nachstehend angeführten Titel anzuwenden:

  1. 1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2024,Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2024,,
  2. 2.Ziffer 2Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 88/2023,Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023,,
  3. 3.Ziffer 3Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017,Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 166 aus 2017,,
  4. 4.Ziffer 4Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2023,Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz - GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2023,,
  5. 5.Ziffer 5Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), BGBl. Nr. 330/1983, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2021.Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz (Unv-Transparenz-G), Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2021,.

§ 18 Bgld. LBG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion des Präsidenten des Landtages oder eines Klubobmannes ausüben, haben die Erklärung gemäß § 3 Abs. 3 bis längstens 31. Juli 1998 abzugeben.Personen, die am 1. Juli 1998 die Funktion des Präsidenten des Landtages oder eines Klubobmannes ausüben, haben die Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz 3 bis längstens 31. Juli 1998 abzugeben.
  3. (3)Absatz 3In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2013, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 4, § 6 Abs. 1a, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 2 und 4, § 17 Z 1 bis 5, § 19 Abs. 2 und die Überschrift zum 6. Abschnitt mit 1. Juli 2012,Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 6, Absatz eins a,, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 17, Ziffer eins bis 5, Paragraph 19, Absatz 2 und die Überschrift zum 6. Abschnitt mit 1. Juli 2012,
    2. 2.Ziffer 2§ 11 Abs. 1a und 2, § 12 Abs. 3 und § 19 Abs. 1 mit 1. Jänner 2013.Paragraph 11, Absatz eins a und 2, Paragraph 12, Absatz 3 und Paragraph 19, Absatz eins, mit 1. Jänner 2013.
  4. (4)Absatz 4Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nach § 11 Abs. 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für die Kalenderjahre 2010, 2011, 2012 und 2013 nach Paragraph 11, Absatz 14,, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
  5. (5)Absatz 5§ 19 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 66/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach § 11 Abs. 21 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre richtet sich für das Kalenderjahr 2014 nach Paragraph 11, Absatz 21, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
  7. (7)Absatz 7§ 17 Z 1 bis 5 und § 18 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 6/2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 17, Ziffer eins bis 5 und Paragraph 18, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 6 aus 2014, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8§ 1 Abs. 1 und 3 und § 11 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2014 treten mit Beginn der XXI. Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 3 und Paragraph 11, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 2014, treten mit Beginn der römisch 21 . Gesetzgebungsperiode des Landtages in Kraft.
  9. (9)Absatz 9§ 1 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 tritt auf Grund des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 11 und Ziffer 13, tritt auf Grund des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015, mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
  10. (10)Absatz 10Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2018.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrags gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2018.
  11. (11)Absatz 11§ 17 Z 1 bis 5 und § 18 Abs. 10 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 14/2018 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.Paragraph 17, Ziffer eins bis 5 und Paragraph 18, Absatz 10, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2018, treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 6, § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 12/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich entfällt § 3 Abs. 1 Z 10.Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich entfällt Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 10,
  13. (13)Absatz 13§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 17/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 2, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins und 2 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 17 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  14. (14)Absatz 14Die in § 2 Abs. 3 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2024.Die in Paragraph 2, Absatz 3, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre entfällt bis 31. Dezember 2024.
  15. (15)Absatz 15Die Überschrift zu § 2, § 2 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 und 2 und § 17 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Überschrift zu Paragraph 2,, Paragraph 2, Absatz 2 und 3, Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz eins und 2 und Paragraph 17, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2024, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

§ 19 Bgld. LBG Übergangsbestimmungen zur Novelle


(1) Abweichend von § 12 Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 ist der Bemessung des Anrechnungsbetrags für Kalendermonate vor dem 1. Jänner 2013 § 12 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 geltenden Fassung zugrunde zu legen.

(2) Abweichend von § 12 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2013 ist bis zum 31. März 2014 ein Anrechnungsbetrag für alle Kalendermonate vor dem 1. Juli 2012 zu leisten, wenn in diesen Monaten Pensionsversicherungsbeiträge nach § 12 Abs. 1 entrichtet worden sind und für diese Zeiten noch kein Anrechnungsbetrag nach § 12 Abs. 3 geleistet wurde.

Artikel

Art. 2 Bgld. LBG (laut


Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft.

Art. 3 Bgld. LBG (laut


(1) Artikel I tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(2) Artikel II tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

Burgenländisches Landesbezügegesetz (Bgld. LBG) Fundstelle


LGBl. Nr. 32/2001 (XVIII. Gp. RV 111 AB 127)

LGBl. Nr. 14/2002 (XVIII. Gp. RV 147 AB 172)

LGBl. Nr. 25/2002 (XVIII. Gp. RV 225 AB 234)

LGBl. Nr. 16/2004 (XVIII. Gp. RV 608 AB 640)

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