(1) Dem Landeshauptmann, dem Landeshauptmannstellvertreter, den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung und des Burgenländischen Landtages sowie dem Direktor des Burgenländischen Landes-Rechnungshofes gebühren Bezüge nach diesem Gesetz. Mitglieder des Burgenländischen Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Artikel 22 Abs. 5 L-VG, § 17 Abs. 4 bis 6 der Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Personen werden in ihrer Gesamtheit als “Organe” bezeichnet.
(3) Die die Mitglieder des Burgenländischen Landtages betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter eines in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Burgenländischen Landtages (Artikel 22 Abs. 5 L-VG, § 17 Abs. 4 bis 6 Geschäftsordnung des Burgenländischen Landtages).
0 Kommentare zu § 1 Bgld. LBG