§ 3 Bgld. LBG Höhe der Bezüge

Bgld. LBG - Burgenländisches Landesbezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Bezüge betragen für

1.

den Landeshauptmann

178,73%

2.

den Landeshauptmannstellvertreter

169,23%

3.

ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann

noch Landeshauptmannstellvertreter ist

159,73%

4.

den Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

131,24%

5.

einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

121,75%

6.

den Direktor des Landes-Rechnungshofes

102,75%

7.

den Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

93,26%

8.

den 2. Präsidenten und den 3. Präsidenten des Landtages

83,76%

9.

einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf

mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird)

83,76%

10.

(entfallen mit LGBl. Nr. 12/2022)(entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 12 aus 2022,)

 

11.

(entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)(entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,)

 

12.

einen Abgeordneten zum Landtag

64,77%

13.

(entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)(entfallen mit Landesgesetzblatt Nr. 38 aus 2015,)

 

des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 1.des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Absatz eins,
  1. (2)Absatz 2Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins,, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
  2. (3)Absatz 3Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob auf die weitere Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird.
  3. (4)Absatz 4Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Absatz eins, ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Absatz eins, nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Absatz eins, um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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