§ 8 Bgld. LBG Dienstwagen

Bgld. LBG - Burgenländisches Landesbezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem Präsidenten des Burgenländischen Landtages und den Mitgliedern der Burgenländischen Landesregierung gebührt ein Dienstwagen.
  2. (2)Absatz 2Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 6,86% des Ausgangsbetrages nach § 2 Abs. 2 zu leisten.Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 % des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 6,86% des Ausgangsbetrages nach Paragraph 2, Absatz 2, zu leisten.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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