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(1) Dienstreisen
1. | des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung, | |||||||||
2. | der Mitglieder des Burgenländischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages und | |||||||||
3. |
|
sind nach den nach den Bestimmungen des 3. Hauptstücks des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, in der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten jeweils geltenden Fassung abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die im Abs. 1 Z 1 angeführten Organe ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlichen Kosten festzusetzen. Diesen Organen gebührt für Reisen im Inland keine Tagesgebühr.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen insoweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Land unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).
(1) Dienstreisen
1. | des Landeshauptmannes, des Landeshauptmannstellvertreters und der Mitglieder der Burgenländischen Landesregierung, | |||||||||
2. | der Mitglieder des Burgenländischen Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages und | |||||||||
3. |
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sind nach den nach den Bestimmungen des 3. Hauptstücks des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, in der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten jeweils geltenden Fassung abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für die im Abs. 1 Z 1 angeführten Organe ist die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlichen Kosten festzusetzen. Diesen Organen gebührt für Reisen im Inland keine Tagesgebühr.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind auf Dienstreisen insoweit nicht anzuwenden, als ihre Kosten vom Land unmittelbar getragen werden (Staatsreisen).