Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDer Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 9 872,57 Euro.
(2)Absatz 2Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß § 8 Abs. 2 sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 und 2 beträgt 10 830,21 Euro.Der Ausgangsbetrag für den Benützungsbeitrag gemäß Paragraph 8, Absatz 2, sowie die Vergütung für Aufwendungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2 beträgt 10 830,21 Euro.
(3)Absatz 3Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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