§ 46 Bgld. KWG Geschäftsordnung

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Der Gemeinderat hat zu Beginn jeder Funktionsperiode eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu enthalten.

In Kraft seit 02.10.2017 bis 31.12.9999
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