§ 46 Bgld. KWG Geschäftsordnung

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Der Gemeinderat hat zu Beginn jeder Funktionsperiode eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu enthalten.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 13.08.2003 bis 01.10.2017

(1) Der Gemeinderat hat zu Beginn jeder Funktionsperiode eine Geschäftsordnung zu beschließen.

(2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen über die Stellung von Anträgen zu einem Gegenstand der Tagesordnung, über die Wortmeldungen, über Anträge zur Geschäftsordnung und über die Ausübung der Sitzungspolizei durch den Vorsitzenden zu enthalten.

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