(1) Das Recht der Volksabstimmung ist das Recht der Gemeindemitglieder zu entscheiden, ob ein Beschluss des Gemeinderats in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Geltung erlangen soll. § 26 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt.
(2) Eine Volksabstimmung ist durchzuführen, wenn sie
1. | anlässlich der Beschlussfassung vom Gemeinderat oder | |||||||||
2. | schriftlich vom Bürgermeister oder | |||||||||
3. | schriftlich von 25 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten verlangt wird. Die Volksabstimmung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen. |
(3) Haben an der Volksabstimmung mindestens 40 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten teilgenommen und lautet mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf „Nein”, wird der der Volksabstimmung unterzogene Beschluss des Gemeinderats nicht wirksam.
0 Kommentare zu § 54 Bgld. KWG