Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.
In Kraft seit 02.10.2017 bis 31.12.9999
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