Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Zur Information und Kommunikation zwischen der Gemeindeverwaltung und den Gemeindemitgliedern kann der Bürgermeister eine Gemeindeversammlung durchzuführen. Gemeindeversammlungen können auch für Ortsverwaltungsteile gesondert abgehalten werden.
In Kraft seit 02.10.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 51 Bgld. KWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51 Bgld. KWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 51 Bgld. KWG