(1) Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit dieses Verfassungsgesetz nicht anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der in beschlussfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Wenn es der Gemeinderat beschließt oder wenn dies gesetzlich festgelegt ist, hat die Abstimmung geheim oder namentlich zu erfolgen. Bei Entscheidungen über finanzielle Angelegenheiten der Gemeinde und bei Gegenständen, die die Erlassung von Bescheiden zum Inhalt haben, ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Entsteht bei Entscheidungen, die die Erlassung von Bescheiden zum Gegenstand haben, Stimmengleichheit, so gilt als beschlossen, wofür der Vorsitzende gestimmt hat.
(2) Wahlen und Abstimmungen über die Besetzung von Dienstposten dürfen nur mit Stimmzettel vorgenommen werden.
(3) Alle Mitglieder haben ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Die Abgabe der Stimme erfolgt durch Bejahung oder Verneinung des Antrags ohne Begründung. Sofern es der Gemeinderat beschließt, hat die Besetzung von Dienstposten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Gemeindewahlordnung über die Wahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat zu erfolgen. Hiebei ist § 49 Abs. 5 Z 1 nicht anzuwenden.
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