§ 39 Bgld. KWG Anwesenheitspflicht

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Mitglieder des Gemeinderats haben an den Sitzungen des Gemeinderats teilzunehmen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme verhindert, so hat es dies dem Bürgermeister unter Angabe des Grunds bekanntzugeben.

(2) Ein Mitglied des Gemeinderats, welches voraussichtlich länger als drei Monate an der Teilnahme an Gemeinderatssitzungen aus triftigen Gründen verhindert ist, hat dies dem Bürgermeister mitzuteilen, damit dieser bei Zutreffen der Gründe auf eine bestimmte Zeit die Beurlaubung des verhinderten Mitglieds des Gemeinderats ausspricht und das nach den Bestimmungen der Gemeindewahlordnung vorgesehene Ersatzmitglied beruft.

In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
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