(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde kann zur Erforschung des Willens der Gemeindemitglieder über grundsätzliche Fragen der Gemeindevollziehung sowie über Planungen und Projektierungen eine Volksbefragung durchgeführt werden. Eine Volksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstands für die ganze Gemeinde oder für Ortsverwaltungsteile abgehalten werden.
(2) Eine Volksbefragung ist durchzuführen, wenn sie
1. | vom Gemeinderat für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil; | |||||||||
2. | vom Bürgermeister für die ganze Gemeinde oder für einen Ortsverwaltungsteil; | |||||||||
3. | von mindestens 20 % der zum Gemeinderat Wahlberechtigten; | |||||||||
4. | für einen Ortsverwaltungsteil von mindestens 20 %, jedoch nicht weniger als 50 der im Ortsverwaltungsteil zum Gemeinderat Wahlberechtigten, | |||||||||
verlangt wird. Die Volksbefragung ist mit Verordnung des Gemeinderats anzuordnen. |
(3) Das Ergebnis der Volksbefragung ist zum Gegenstand der Beratung und Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans zu machen.
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