Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Jedermann hat das Recht Petitionen an die Gemeinde zu richten und bei den Organen der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Beschwerden zu erheben.
In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
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