§ 50 Bgld. KWG Urkunden

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeinderats bedürfen, sind vom Bürgermeister sowie von zwei weiteren Gemeinderatsmitgliedern, die nach Möglichkeit verschiedenen Gemeinderatsparteien angehören sollen, zu unterfertigen.

(2) Urkunden über zweiseitige Rechtsgeschäfte, die der Beschlussfassung des Gemeindevorstands bedürfen, sind vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstands, das nach Möglichkeit einer anderen Gemeinderatspartei als der Bürgermeister angehören soll, zu unterfertigen.

(3) Alle übrigen Urkunden und Schriftstücke sind vom Bürgermeister zu unterfertigen. Der Bürgermeister kann einen Gemeindebediensteten ermächtigen, Schriftstücke, die kein Rechtsgeschäft zum Inhalt haben, für ihn zu unterfertigen.

(4) Die Urkunden sind mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Aufsichtsbehördliche Genehmigungen sind auf der Urkunde ersichtlich zu machen.

In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 50 Bgld. KWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 50 Bgld. KWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 50 Bgld. KWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 50 Bgld. KWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 50 Bgld. KWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 49 Bgld. KWG
§ 51 Bgld. KWG