Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 37, 38 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 und 2 zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung als nichtig zu erklären.
In Kraft seit 29.05.2010 bis 31.12.9999
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