Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024
Beschlüsse, die unter Nichtbeachtung der §§ 37, 38 Abs. 2 und § 41 Abs. 1 und 2 zustande gekommen sind, sind mit Nichtigkeit bedroht und von der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Jahren nach Beschlussfassung als nichtig zu erklären.
In Kraft seit 29.05.2010 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 43 Bgld. KWG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 Bgld. KWG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 43 Bgld. KWG