§ 14 Bgld. KWG Allgemeine Bestimmungen

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand, der Bürgermeister und der Gemeindekassier.

(2) In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat”.

(3) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Gemeinde vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.

In Kraft seit 02.10.2017 bis 31.12.9999
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