(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand, der Bürgermeister und der Gemeindekassier.
(2) In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat”.
(3) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Gemeinde vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.
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