§ 7 Bgld. KWG Grenzänderungen

Bgld. KWG - Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.12.2024

(1) Änderungen in den Grenzen von Gemeinden, wodurch diese als solche zu bestehen nicht aufhören, sind über Antrag der beteiligten Gemeinden auf Grund von übereinstimmenden, mit Zweidrittelmehrheit gefassten Gemeinderatsbeschlüssen durch Verordnung der Landesregierung vorzunehmen.

(2) Zu Änderungen in den Grenzen von Gemeinden gegen den Willen einer beteiligten Gemeinde ist ein Landesgesetz erforderlich.

In Kraft seit 13.08.2003 bis 31.12.9999
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