§ 14 Bgld. KWG Allgemeine Bestimmungen

Kundmachung über die Wiederverlautbarung der Burgenländischen Gemeindeordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.10.2017 bis 31.12.9999

(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand, der Bürgermeister und der BürgermeisterGemeindekassier.

(2) In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat”.

(3) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Gemeinde vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.

Stand vor dem 01.10.2017

In Kraft vom 13.08.2003 bis 01.10.2017

(1) Organe der Gemeinde sind der Gemeinderat, der Gemeindevorstand, der Bürgermeister und der BürgermeisterGemeindekassier.

(2) In Städten (§ 3 Abs. 2) führt der Gemeindevorstand die Bezeichnung „Stadtrat”.

(3) Gesetzliche Vorschriften, die neben den im Abs. 1 genannten Organen andere Organe der Gemeinde vorsehen, werden hiedurch nicht berührt.

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